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II. Die Reception im 16. Jahrhundert.

Die Proceßvorschriften der Nürnberqer Reformation enden mit dem
XI. Titel, welcher vom Executionsverfabren handelt; dasselbe ist stark
gekürzt und weist z. B. für die Jmmobiliarexecution Fristen von nur 14,
bzw. 8 Tagen auf. Die Execution hält nach den Ausgaben von 1484 und
1503 die römischrechtliche Reihenfolge ein: zuerst fahrendes, dann liegendes
Gut, hierauf ausstehende Forderungen, cndlich Schuldhaft bis zunr Maximum
von 10 Jahren. —

Jm Jahre 1564 erschien dann nach jahrzehntelangen Vorarbeiten „der
Stat Nuremberg verneute Reformation". Es ist dies die letzte Codification
des Nürnberger Stadtrechts, die danach wiederholt wieder abgedruckt wurde.
Sie stellt sich dar als eine erheblich vermehrte und erweiterte Nmarbeitung
der früheren, ubrigens auch gelegentlich mit Zusätzen versehenen und ver-
änderten Ausgaben. Auf bcssere Ordnung des Stoffs ist auch Bedacht
genommen. Obgleich zwischen dem Erscheinen der ersten Nürnberger
Reformation und ihrer letzten Revision und Nmarbeitung 80 Jahre liegen,
und obgleich in dieser Zeit gerade die romnnisch-canonische Proceßlehre
immer größere Verbreitung erlangt hatte, — so knnn man doch nicht sagen,
daß die verneute Reformation eine stark sortgeschrittene Reception des
frenrden Rechts zur Erscheinung bringe. Der Charakter des Gesetzbuchs,
dessen Th. I die Proceßordnung bildet, ist vielmehr im allgemeinen der
alte geblieben.

Namentlich ist eine ubertriebene Vegünstigung des schriftlichen Ver-
snhrens nicht bemerkbar: eine erhebliche Zahl, sicher die Mehrzahl aller
Processe, wird unter Veiseitelassung der Formvorschriften des sremd-
rechtlichen Processes verhandelt und erledigt, — denn in Sachen, deren
Werth 40 Gulden nicht übersteigt, soll summarisch verfahren werden
Tit. VI, 4. Dieses summarische Verfahren aber wird folgendermaßen be-
schrieben: „Der Eläger soll auf beschehen fürpot sein Clag auf das kürtzest in
das Gerichtsbuch einschreiben lassen vnd fürpringen, darauf der Beclagt
alspald, oder auf den nechstuolgenden Gerichtstag nmntlich antworten vnd
so die Clage verneint würdet, der Cläger sich mit beweisung zuzelassen
pitten, darauf soll ime seine Zeugen auf das nechst Gericht (ausserhalb
ehafter verhinderung) sürzustellen auferlegt werden, welche Zeugen, souerr
wider ire Person kein erhebliche Exception fürgewendet, alßpald auf-
genommen, vnd mit gewöhnlichem glübd vnd Aide, wo sie dessen durch
die widerparthey nit erlassen, gefertigt, vnd in sitzendem Gericht auf müntlich
ailgebne weisung Articul verhört werden. Vnd sollen beyder theil Gerichts
Procuratores macht haben, bey solcher verhör zu sein, vnd die Zeugen nuf
gepürende fragstück müntlich zu fragen, vnd solches alles durch den Ge-
richtsschreiber lleissig ausgeschriben, auch beeden teylen oder iren Procuratorn,
der zeugen aussagen verlesen werden, vnd darauf ir yeder sein noturft alß-
 
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