Speprer ReichSaschied von 1570.
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wird anerkannt, daß nach gemeinem Rechte dem Kläger freistehe, summarisch
oder articulirt zu klagen. Der gewünschte Zweck wird trotzdem erreicht
durch die Vorschrift „daß nunmehr in allen Sachen eiu jeder Kläger oder
^ppolluuk, so seine Klag-I'uuatau oder Oruvuminu, zu urkieulireu be-
dachh keine «uuuuui'i Klag, sonder zugleich urkieulirker weiß stellen, uud
iu I'iiiuo keriuiuo eingeben lassen soll, oder aber es soll ihm der Weg zu
urkieuliren darnach lu'uee! ud irk seyn" (88). Also: wenn der Kläger oder
Appellant überhaupt auf den Gegner deu Zwaug zur speciellen Beant-
wortung der Klage, oder Appellation ausüben will, so muß er von vorn-
herein articulirt klagen. Er hat das Recht summarisch zu klagen, dann
gilt aber vermöge der generellen Litiscontestation die Klnge durchweg als
verneint, der Beklagte braucht speciell auf die einzelnen Behauptungen
nicht zu antworten, der Kläger muß jede derselbeu beweisen.
Hierin schließt sich sogleich die nndere Vorschrift „Demnach sollen
auch die gewöhnliche Voiuuiu, sowol erster, als anderer luskuutzen, etwas
geündert und eingezogen werden, als nemlich, da der Kläger seine urkieulirte
Klag einbracht, soll Beklagter im zweyten Termin seine ckueliuukoiIuL oder
nndere tzxeopkiouo«, dardurch das Recht ckitkeiürt, oder die Kriegs-Bevestigung
verhindert werden soll, zu xuockueiren, darneben iu seilpki« likoui ovou-
kuuliksi', oder aber da dergleichen Einreden keine bevo'r, 1ik6ii8 xuii-6 zu
oouk68kii'en, auch zugleich seine Außzüg mit angehefften Antworten iu
6V6ukuni auf die ^ilieul, und dann sein i?6i'6iukoiIuI- oder Dolou^iouul-
^rkieul, da er einige hätt, einzubringen schuldig seyn" (89). „Da aber kein
ui-kieulii'ke, sondern nur ein 8uuiinuil K'lag einkommen, soll Beklagter im
selben zweyten Vei'uiiu, neben seinen ckue.liuukoil oder andern ckilukoil
Einreden, auch iu 6V6iikuiu das Recht iu 8eilxki8 zu befestigen, dazu seine
gegenwehrlige ^i'kleulu, wie nechst auch vermelt, zu pi'ockueii'eu verbunden
seyn"-(90).
Der Beklagte hatte hiernach stets seine gesammte Vertheidigung auf
ein Mal vorzubringen: dilatorische Einreden, Litiscontestation, peremtorische
Einreden, Gegenbehauptungen. Gleichzei'tig hatte er auch die Klageartikel
zu beantworten,-von solchen Responsionen war er aber einer summarischen
Klage gegenüber befreit.
Das Eventualprincip, in dem Umfange, wie es 1521 zu Worms zur
Geltung gebracht.worden war, ist hiermil unbedingt anerkannt: Responsionen,
peremptorische Einreden, Defensionalartikel müssen vom Beklagten mitein-
ander verbunden werden. Man ging jedoch noch über die Wormser
Beschlüffe hinaus, insofern der Beklagte diese gesammte Vertheidigung nun
nicht mehr, wie srüher, nach erledigtem dilatorischen Verfahren und nach
abgehaltenem Litiscontestationstermin vorbringen durfte, sondern verpflichtet
war, schon gleich im zweiten Termin, bei Vorschützung der dilatorischen
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wird anerkannt, daß nach gemeinem Rechte dem Kläger freistehe, summarisch
oder articulirt zu klagen. Der gewünschte Zweck wird trotzdem erreicht
durch die Vorschrift „daß nunmehr in allen Sachen eiu jeder Kläger oder
^ppolluuk, so seine Klag-I'uuatau oder Oruvuminu, zu urkieulireu be-
dachh keine «uuuuui'i Klag, sonder zugleich urkieulirker weiß stellen, uud
iu I'iiiuo keriuiuo eingeben lassen soll, oder aber es soll ihm der Weg zu
urkieuliren darnach lu'uee! ud irk seyn" (88). Also: wenn der Kläger oder
Appellant überhaupt auf den Gegner deu Zwaug zur speciellen Beant-
wortung der Klage, oder Appellation ausüben will, so muß er von vorn-
herein articulirt klagen. Er hat das Recht summarisch zu klagen, dann
gilt aber vermöge der generellen Litiscontestation die Klnge durchweg als
verneint, der Beklagte braucht speciell auf die einzelnen Behauptungen
nicht zu antworten, der Kläger muß jede derselbeu beweisen.
Hierin schließt sich sogleich die nndere Vorschrift „Demnach sollen
auch die gewöhnliche Voiuuiu, sowol erster, als anderer luskuutzen, etwas
geündert und eingezogen werden, als nemlich, da der Kläger seine urkieulirte
Klag einbracht, soll Beklagter im zweyten Termin seine ckueliuukoiIuL oder
nndere tzxeopkiouo«, dardurch das Recht ckitkeiürt, oder die Kriegs-Bevestigung
verhindert werden soll, zu xuockueiren, darneben iu seilpki« likoui ovou-
kuuliksi', oder aber da dergleichen Einreden keine bevo'r, 1ik6ii8 xuii-6 zu
oouk68kii'en, auch zugleich seine Außzüg mit angehefften Antworten iu
6V6ukuni auf die ^ilieul, und dann sein i?6i'6iukoiIuI- oder Dolou^iouul-
^rkieul, da er einige hätt, einzubringen schuldig seyn" (89). „Da aber kein
ui-kieulii'ke, sondern nur ein 8uuiinuil K'lag einkommen, soll Beklagter im
selben zweyten Vei'uiiu, neben seinen ckue.liuukoil oder andern ckilukoil
Einreden, auch iu 6V6iikuiu das Recht iu 8eilxki8 zu befestigen, dazu seine
gegenwehrlige ^i'kleulu, wie nechst auch vermelt, zu pi'ockueii'eu verbunden
seyn"-(90).
Der Beklagte hatte hiernach stets seine gesammte Vertheidigung auf
ein Mal vorzubringen: dilatorische Einreden, Litiscontestation, peremtorische
Einreden, Gegenbehauptungen. Gleichzei'tig hatte er auch die Klageartikel
zu beantworten,-von solchen Responsionen war er aber einer summarischen
Klage gegenüber befreit.
Das Eventualprincip, in dem Umfange, wie es 1521 zu Worms zur
Geltung gebracht.worden war, ist hiermil unbedingt anerkannt: Responsionen,
peremptorische Einreden, Defensionalartikel müssen vom Beklagten mitein-
ander verbunden werden. Man ging jedoch noch über die Wormser
Beschlüffe hinaus, insofern der Beklagte diese gesammte Vertheidigung nun
nicht mehr, wie srüher, nach erledigtem dilatorischen Verfahren und nach
abgehaltenem Litiscontestationstermin vorbringen durfte, sondern verpflichtet
war, schon gleich im zweiten Termin, bei Vorschützung der dilatorischen