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III. Das Reichskammergericht.
respondiren, samt allen denen bißhero nach sich gezogenen Terminen und
Anhängen" — „hinfüro gänzlich cassirt und aufgehoben" sein. Der Kläger
wurde augewiesen: seine Klage „allein Summarischer Weiß, darinnen das
Factum kurz und U6im086, jedoch deutlich und ämtiiieto, klar, — mit
angehänckter Conclusion uud Bitt, nicht allein den Gegentheil zu citiren,
sondern auch zu condemniren" — bei Ausbringung der Ladung einzu-
reichen (§ 34). Ebeuso wurde dem Beklagten, der mit der Ladung Ab-
schrift von der Klage empfing, auferlegt: in der Antwort „kurtz, nervose
und deutlich, auch unterschiedlich und klar, ob und worinu das Factum
anderst als vom Kläger vorbracht, uud wie es sich eigentlich verhalte,
specifice und auf jeden Puncten, mit allen seinen Nmstäuden" anzu-
zeigen (Z 37).
Durch diese Bestimmungen war der Kammergerichtsproceß von einer
argeu Häufung gehaltlosen Formelwesens befreit und cine ganze Reihe
von chicanösen Verhandlungen, die immer wieder über Relevanz und Zu-
lässigkeit der formulirten Artikel eingeleitet werden konnten, war mit einem
Schlnge beseitigt.
Der wesenlose aus dem canonischeu Rechte übernommene Formal-
nkt der Litiscontestation verschwindet fortau: eS giebt uicht mehr eine
generelle Kriegsbefestigung durch die Erklärung des Beklagten, er wolle
den Streit aufnehmen, sondern nur noch eine Autwort des Beklngtenj
diese hat aber speciell alle einzelnen Klagethatsnchen zu umfnssen.
Die gleichen Vorschriften gelten auch für das Appellatiousver-
fahren (64 ff.).
2. Sodann greift das Gesetz zu endgiltiger Durchführuug des
Eventualprincips zurück auf den fast 100 Jahre vorher ergangenen Reichs-
nbschied von Speier. Die ausführliche Kritik, die der Reichsabschied
von 1594 am Speirer Beschlusse geübt hatte (oben S. 111, 112), wird
einfach übergangen: „ungeacht was daran in dem ^nno 1594 nachge-
folgten Reichsreceß — geändert und renovirt seyn möchte" (§ 37). Nur in
einem Puukte wird — dem Reichsdeputationsabschied von 1600 gemäß — eine
Ausnahme zugelassen: Die Vorschützung von „Declinatorien ll'ori" be-
freit von der Einlassung auf die Klage. Jm Uebrigen ist das gesammte
Vertheidigungsmaterial: Klagebeantwortung, dilatorische und peremtorische
Einreden cumulirt vorzubringen.
Jn gleicher Weise hat der Kläger zu verfahren gegenüber den An-
griffen des Beklagten u. s. f. Das dem zuwider zurückgehaltene Ver-
theidigungsmaterial wird definitiv ausgeschlossen (38).
Und noch in anderer Weise versucht der jüngste Reichsabschied eine
Proceßzusammenziehung herbeizuführen: den Parteien wird nahe gelegt,
bei Eingabe der Klage, bzw. bei Verlautbarung der Einreden u. s. w. sogleich
eventuell das zur Verfügung stehende Beweismaterial vorzulegen —
III. Das Reichskammergericht.
respondiren, samt allen denen bißhero nach sich gezogenen Terminen und
Anhängen" — „hinfüro gänzlich cassirt und aufgehoben" sein. Der Kläger
wurde augewiesen: seine Klage „allein Summarischer Weiß, darinnen das
Factum kurz und U6im086, jedoch deutlich und ämtiiieto, klar, — mit
angehänckter Conclusion uud Bitt, nicht allein den Gegentheil zu citiren,
sondern auch zu condemniren" — bei Ausbringung der Ladung einzu-
reichen (§ 34). Ebeuso wurde dem Beklagten, der mit der Ladung Ab-
schrift von der Klage empfing, auferlegt: in der Antwort „kurtz, nervose
und deutlich, auch unterschiedlich und klar, ob und worinu das Factum
anderst als vom Kläger vorbracht, uud wie es sich eigentlich verhalte,
specifice und auf jeden Puncten, mit allen seinen Nmstäuden" anzu-
zeigen (Z 37).
Durch diese Bestimmungen war der Kammergerichtsproceß von einer
argeu Häufung gehaltlosen Formelwesens befreit und cine ganze Reihe
von chicanösen Verhandlungen, die immer wieder über Relevanz und Zu-
lässigkeit der formulirten Artikel eingeleitet werden konnten, war mit einem
Schlnge beseitigt.
Der wesenlose aus dem canonischeu Rechte übernommene Formal-
nkt der Litiscontestation verschwindet fortau: eS giebt uicht mehr eine
generelle Kriegsbefestigung durch die Erklärung des Beklagten, er wolle
den Streit aufnehmen, sondern nur noch eine Autwort des Beklngtenj
diese hat aber speciell alle einzelnen Klagethatsnchen zu umfnssen.
Die gleichen Vorschriften gelten auch für das Appellatiousver-
fahren (64 ff.).
2. Sodann greift das Gesetz zu endgiltiger Durchführuug des
Eventualprincips zurück auf den fast 100 Jahre vorher ergangenen Reichs-
nbschied von Speier. Die ausführliche Kritik, die der Reichsabschied
von 1594 am Speirer Beschlusse geübt hatte (oben S. 111, 112), wird
einfach übergangen: „ungeacht was daran in dem ^nno 1594 nachge-
folgten Reichsreceß — geändert und renovirt seyn möchte" (§ 37). Nur in
einem Puukte wird — dem Reichsdeputationsabschied von 1600 gemäß — eine
Ausnahme zugelassen: Die Vorschützung von „Declinatorien ll'ori" be-
freit von der Einlassung auf die Klage. Jm Uebrigen ist das gesammte
Vertheidigungsmaterial: Klagebeantwortung, dilatorische und peremtorische
Einreden cumulirt vorzubringen.
Jn gleicher Weise hat der Kläger zu verfahren gegenüber den An-
griffen des Beklagten u. s. f. Das dem zuwider zurückgehaltene Ver-
theidigungsmaterial wird definitiv ausgeschlossen (38).
Und noch in anderer Weise versucht der jüngste Reichsabschied eine
Proceßzusammenziehung herbeizuführen: den Parteien wird nahe gelegt,
bei Eingabe der Klage, bzw. bei Verlautbarung der Einreden u. s. w. sogleich
eventuell das zur Verfügung stehende Beweismaterial vorzulegen —