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lassen. Schon die Übersetzung des Titels νομάρχης = Gauführer ist
irreleitend. Gauführer in vollem Umfange war der Nomarches, wie
ich gezeigt zu haben glaube, nicht mehr. Dann aber lassen sich die
juristischen Kompetenzen der Gau- und Bezirksnomarchen nach dem
vorliegenden Urkundenmaterial nicht scharf trennen. Ich möchte an-
nehmen, daß der Unterschied der richterlichen Befugnisse zwischen
den Gau- und Bezirksnomarchen gering war, wenn er überhaupt
wirklich in Erscheinung trat. Die einzelnen Bezirksnomarchen hatten
im Büro des Gaunomarchen ihre Zentralstelle. Dort waren offenbar
von
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Organisation im Faijüm.
37
Anspruch genommen
J Vgl. I
2) Vgl. ϊ
31 Vp-1. I
Ptolemäerzeit.
Jung des Nomarchen-
t4). Wir können aber
nmen.
ad unter Euergetes I.
isentlich geändert zu
weiter der Aufgaben,
momarchien war der
des Gaunomarchen,
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iweist, so dürfen wir
)n wenigstens in den
igeführt war5).
iter Philadelphos ge-
aum mehr gewonnen
die wir ob
Bezirksnom
Wenn auch
die Existenz
doch annehr
landwirtschs
Die ägj
waltig entw
156.
17; PSI. 399; PSI. 359;
vor allem die Register und das wichtige Aktenmaterial der einzelnen
Nomarchien vereinigt. Dort kamen die Bezirksnomarchen unter dem
Vorsitz der Gaunomarchen zu Sitzungen zusammen, bei denen auch
der Antigrapheus anwesend sein konnte1). Wir haben keine einzige
Urkunde, die etwa zeigt, daß der Gaunomarch auf die Bezirksnomarchen
bei Unstimmigkeiten einen Druck ausübte. Das besorgte der Hypo-
dioiketes und der Oikonomos2). Jedenfalls zeigen die Urkunden, daß
besonders den Bezirksnomarchen die richterlichen Befugnisse zukamen,
welche
werden
V. Ent1
PiotroTC
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