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Siebmacher, Johann [Bibliogr. antecedent]; Seyler, Gustav A. [Oth.]
J. Siebmacher's großes und allgemeines Wappenbuch: in einer neuen, vollständig geordneten u. reich verm. Aufl. mit heraldischen und historisch-genealogischen Erläuterungen (Band 1,5,1,1): Bisthümer — Nürnberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.25072#0032
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BISTHÜMER UND KLÖSTER, i. reihe: bisthüher.

Schild schräglinks der Krummstab, darüber der Bischofs-
hut mit 4 Quasten. Von dem Schild hängt der würt-
tembergische Kronenorden herab. (Taf. 42 Nr. 1).

8) Der jetzige Bischof (seit 1869; Carl Joseph von
Hefele, führt zum ersten Male sein Privatwappen mit dem

Bisthumswappen quadrirt und zwar das letztere in 1.
und 4.; in 2. und 3. in R. ein s. Kleeblattkreuz. Auf
dem Schild ruht die Inful, hinter dem Schild ist Kreuz
und Krummstab gekreuzt. Darüber der Bischofshut mit
8 Quasten. (Taf. 42 Nr. 2).

Fürsterzbisthum Salzburg.

Das Hochstift Salzburg erscheint seit seinem Ur-
sprünge und fast das ganze Mittelalter hindurch auf das
Engste mit dem Kloster Benedictiner-Ordens zu St. Peter
in Salzburg verbunden. Der heil. Rupert errichtete im
Jahre 582 eine Kapelle, aus welcher das Bisthum wie ein
Stamm aus dem kleinen Fruchtkerne, erwuchs; zunächst
gründete er das Stift St. Peter, und führte daselbst die
Regel St. Benedicts ein, nachdem er 12 Mitglieder des
Ordens aus Frankreich erhalten hatte. Der Herzog Theodo
von Bayern dotirte das Stift mit zwei Meilen Land im
Umkreise. Das bischöfliche Amt von Salzburg und die
abteiliche Würde von St. Peter ist in der Folge in einer
Hand vereinigt. Unter dem Bischöfe und Abte Arno,
(erwählt 785) wurde Salzburg die Metropole der bayeri-
schen Kirchenprovinz, ja man behauptet, dass Arno bei
seiner Erhebung zum Erzbischof zugleich die Würde
eines apostolischen Legaten und päpstlichen Vikars erhal-
ten habe.

Den ersten Anstoss zur Trennung des Hochstiftes
von dem Stifte St. Peter gab S. Virgilius (745—784) in-
dem er einen neuen Dom erbaute. Indessen verblieben
vorerst noch die Rechte der Bischofswahl bei dem Klo-
ster, in welchem Virgilius auch seine Residenz hielt. Erz-
bischof und Abt Friedrich I. (958—991), welcher bei sei-
nem Regierungsantritt das Kloster in dem traurigsten
Zustande vorfand, wurde durch diese Verhältnisse im
J. 988 veranlasst, die bischöflichen Einkünfte von denen
des Klosters zu trennen, und letzterem einen eigenen Abt
vorzusetzen. Erzbischof Conrad I. Graf von Abensberg
(1106—1147) ging noch einen Schritt weiter, indem er
beim Dome Regular-Kanoniker einführte, auf welche der
Convent von St. Peter, der dem Erzbischof Conrad I. für
viele Wohlthaten Dank schuldig war, das Bischofswahl-
recht übertrug; jedoch sollte ein jeweiliger Abt von St.
Peter berechtigt sein, bei der Wahl zugegen zu sein und
mitzuwirken. Auch wurde den Conventualen von St.
Peter bei Versammlungen und Prozessionen der Ehren-
platz vor den Kanonikern zugestanden. Während nun
das Mitwahlrecht schon von dem Abte Cuno (1263—66)
aufgegeben wurde, kamen die in der Folge wegen des
Vortrittes entstandenen Streitigkeiten erst im 17. Jahrh.
zum Austrage.

Der Cardinal Matthäus Lang, nachmaliger Erzbischof
(von 1519—1540) wusste es beim Papste dahin zu brin-
gen, dass das Domkapitel (1514) von der Regel des heil.
Augustinus, nach welcher es bisher gelebt hatte, entbun-
den wurde und es wurde festgesetzt, dass das Capitel
künftig nur aus 24 adelichen Mitgliedern bestehen sollte.
Im Jahre 1554 wurde die Aufschwörung mit 4, im Jahr
1599 mit 8 Ahnen eingeführt, und nachdem K. Leopold
alle Domherren in den Reichsgrafenstand erhoben hatte,
wurde der Salzburgische Adel vom Capitel ausgeschlossen
und nur auswärtige Grafen und Freiherren aufgenommen.

Von den vielen Prärogativen der Erzbischöfe ist an-
zuführen: die Würde als geborener Legat des päpstlichen
Stuhles und Primas von Deutschland; das Recht Cardi-
nalskleidung zu .tragen; das Directorium im bayrischen
Kreise gemeinschaftlich mit Bayern; im Fürstenrathe die
Oberstelle auf der geistlichen Bank; die grössere Comi-
tive (i. e. das Recht zu adeln).

Die Suffragane des Erzbischofs waren: die Bischöfe
von Freising, Regensburg, Brixen, Leoben, Gurk, Chiem-

see, Seckau und Lavant. Die Bischöfe von Chiemsee,
Seckau und Lavant wurden vom Erzbischof ernannt, ohne
dass eine weitere Einwilligung des Papstes nothwendig
war; Gurk ernannte Oesterreich zweimal und der Erz-
bischof das drittemal. Leoben wurde dagegen von Oester-
reich besetzt, hatte aber nur einen Bischof.

Die Landstände des Fürstenthums bestanden: 1) aus
dem Prälatenstande, zu welchem u. A. der Bischof von
Chiemsee, das Domkapitel und der Abt zu St. Peter ge-
hörten; 2) aus dem Ritterstande, zu welchem die vier
Erbämter und die übrige der Landtafel einverleibte Rit-
terschaft gehörte; 3) aus dem Bürgerstande (6 Städte und
23 Märkte).

Der letzte Erzbischof war der im J. 1772 gewählte
Hieronymus Graf von Colloredo; ihm wurde das auf
140 Quadratmeilen berechnete Fürstenthum im J. 1802
entrissen und unter dem Titel eines Herzogthums dem
Erzherzog Ferdinand von Oesterreich als Entschädigung
für Toscana zugewiesen. Der Erzherzog, welchem die
churfürstliche Würde ertheilt wurde, erhielt ausserdem
noch die Fürstenthümer Eichstätt, Berchtesgaden und
den grössten Theil von Passau. Das neue Kurfürsten-
thum hatte indessen nur einen kurzen Bestand; durch
den Pressburger Frieden (1805) kam Salzburg an Oester-
reich , Eichstätt und Passau an Bayern, während für den
Churfürsten Ferdinand das Grossherzogthum Würzburg ge-
bildet wurde. Salzburg indessen musste schon 1809
(Wiener Frieden) dem Eroberer Napoleon übergeben wer-
den und kam es 1810 an Bayern; 1816 endlich, nachdem
Napoleon auf St. Helena einen festen Wohnsitz gefunden,
fanden auch zwischen Bayern und Oesterreich Ausgleiche
statt, welche Salzburg mit Oesterreich wieder vereinigten.

Wappen.

I. Fürstenthum (Fürsterzbisthum) Salzburg.

Das Wappen des Erzbisthums Salzburg ist ein ge-
spaltener Schild, welcher im 1. g. Felde einen Lt Löwen,
im 2. r. Felde einen s. Querbalken enthält. Man findet
das 1. Feld sehr häufig, jedoch fälschlich s. tingirt. Es
ist mindestens keine Unmöglichkeit, dass das Stiftswap-
pen eine Combination der Wappen von Kärnthen und
Oesterreich darstellt. Eben, weil das Gebiet der Erz-
bischöfe zum bayrischen Kreise gezogen und ursprünglich
auch der Obergewalt der Herzoge von Bayern unterwor-
fen war, mögen die Erzbischöfe sich lieber um die Wap-
penbilder von Kärnthen und Oesterreich beworben haben,
als um das der Herzoge von Bayern, von deren Ober-
gewalt sie sich zu befreien strebten. In Kärnthen hatten
iiberdiess die Erzbischöfe nicht allein die Metropolitan-
Gerichtsbarkeit, sondern auch bis in die letzte Zeit einen
bedeutenden weltlichen Besitz *).

Wir geben Taf. 42 Nr. 4 das Wappen des Erzbis-

*) Das Vizedomamt Friesach, die Herrschaft Alten-
hofen mit dem Landgericht Krapffeld und Berggericht
Hüttenberg; die Herrschaft Maria Saal und Tollerbrunn
mit dem Landgericht Zoll; die Herrschaften St. Andrä,
Stein, Lichtenberg, Saxenburg, Feldsberg.
 
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