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und bedürstenden Falß mit vielen andern dergleichen eigenen Gegenseite
gen Gestandnüssen/ die sich in den Lameral-^Ais befinden/ noch wei-
ter erwiesen werden könnte. So ist auch
2.) Nm - kündig/ daß das Cammer-Gerichtniemahls weder dem
Nassauischen Moratorio, noch denen Reichs-Hof-Räthlichen darüber
ergangenen Verordnungen wiedersprochen / und den Kayserl. kelervatis
emzugreissen gedacht/ stndern vielmehr jederzeit die gantze Moratorien-
Sache von sich abgewiesen/ und unberührt gelassen / wie dann eben dieses
von Nassauischer Seithe sonst allemahl zum vornehmsten ^rZument ge-
braucht worden/ die Baaden - Durlachische Lxceptionem Iritis x>en-
(ientias in währendem Streit Zuper De^laratione Moratorii zu eliäi-
ren. Und ob man gleich Nassauischer Seits sich insonderheit bemühet/
z.) das Cammer -Urthel 6e ^nno 1671. so außzulegen/ oderviep
mehr zu verdrahen / als ob es dem Moratorio und dessen Declaration
gäntzlich zuwieder lauste/ und als ob die angehängte Olaulul,Krafft de-
ren das Moratorium nebst dessen Erleuterung und Würckung gehöriger
Orthen verwiesen wird / nur zum blossen Schein diene / weil es dem yauß
Durlach das ^U8 Ketcntioni8 <L luiilieutias zum Nachtheil des Mora-
torii zuspreche/ und zugleich das Immisliouä - (Quantum erhöhe; So
ist zwar bereits in der vor kurtzem in Druck gegebenen 8ummarischen
Vorstellung das ^unclameut,wordurch aller bey dieser Materie vorkom-
mende Zweiffel gehoben werden kau / angeführet werden; Doch soll nun-
mehro die Sache in ein mehreres Licht gestellet werden. Es bezeugen
demnach erstlich die von Geroltzeck so wohl als von Baaden-Durlach mit
Nassau errichtete Verträge 6e 1625. 16^4. und 1652. daß die hal-
be Henschafft Lahr/ und in tubiiäium alle andere Nassauische Landschaffs
ten / Haab und Güter / dem Hauß Baaden - Durlach zum Unter-Pfand
verschrieben worden / mit der Llausul, daß dem Hauß Baaden-Durlach
frcy stehen soll
Falß sich an Zahlung der abgeredeten und versprochenen
Gelder und saumsahl erzeigen solre/ solche verschrie¬
bene Unterpfand mir oder ohne Recht anzugreiffen/ an dem
Ra^strl. Cammer< Gericht Zyr-yr/Aor/^r//^ alles Außs
stands halber/ an C^r^/ren/ Rosten/ Schaden und Z-r-
^//e außzuwürcken/und darauf weiter biß ZZ^.ZU gänzlicher
Vollziehung derVerrräge zu verfahren/
wie die außdrücklichen Worte derselben lauten. In conformität dieser
Verträge ist auch zum andern die darauf erfolgte immiilion, Krafft des
Manciati Immiilorialis 6e ^nno 1654. welches himnn vor das eigent-
liche wahre iunäament gelten muß/ geschehen
Auf Zinnß / Rosten und ZEreAe so lange biß dieser-
halben Lurlach in allem gäntzlich wiederum em völliges
Genügen geschehen seyn werde.
wie abermahls in deutlichen Worten in dern Manäato enthalten ist/wor-
rnne auch noch ferner gemeldet wird/daß
B 2 nebst
und bedürstenden Falß mit vielen andern dergleichen eigenen Gegenseite
gen Gestandnüssen/ die sich in den Lameral-^Ais befinden/ noch wei-
ter erwiesen werden könnte. So ist auch
2.) Nm - kündig/ daß das Cammer-Gerichtniemahls weder dem
Nassauischen Moratorio, noch denen Reichs-Hof-Räthlichen darüber
ergangenen Verordnungen wiedersprochen / und den Kayserl. kelervatis
emzugreissen gedacht/ stndern vielmehr jederzeit die gantze Moratorien-
Sache von sich abgewiesen/ und unberührt gelassen / wie dann eben dieses
von Nassauischer Seithe sonst allemahl zum vornehmsten ^rZument ge-
braucht worden/ die Baaden - Durlachische Lxceptionem Iritis x>en-
(ientias in währendem Streit Zuper De^laratione Moratorii zu eliäi-
ren. Und ob man gleich Nassauischer Seits sich insonderheit bemühet/
z.) das Cammer -Urthel 6e ^nno 1671. so außzulegen/ oderviep
mehr zu verdrahen / als ob es dem Moratorio und dessen Declaration
gäntzlich zuwieder lauste/ und als ob die angehängte Olaulul,Krafft de-
ren das Moratorium nebst dessen Erleuterung und Würckung gehöriger
Orthen verwiesen wird / nur zum blossen Schein diene / weil es dem yauß
Durlach das ^U8 Ketcntioni8 <L luiilieutias zum Nachtheil des Mora-
torii zuspreche/ und zugleich das Immisliouä - (Quantum erhöhe; So
ist zwar bereits in der vor kurtzem in Druck gegebenen 8ummarischen
Vorstellung das ^unclameut,wordurch aller bey dieser Materie vorkom-
mende Zweiffel gehoben werden kau / angeführet werden; Doch soll nun-
mehro die Sache in ein mehreres Licht gestellet werden. Es bezeugen
demnach erstlich die von Geroltzeck so wohl als von Baaden-Durlach mit
Nassau errichtete Verträge 6e 1625. 16^4. und 1652. daß die hal-
be Henschafft Lahr/ und in tubiiäium alle andere Nassauische Landschaffs
ten / Haab und Güter / dem Hauß Baaden - Durlach zum Unter-Pfand
verschrieben worden / mit der Llausul, daß dem Hauß Baaden-Durlach
frcy stehen soll
Falß sich an Zahlung der abgeredeten und versprochenen
Gelder und saumsahl erzeigen solre/ solche verschrie¬
bene Unterpfand mir oder ohne Recht anzugreiffen/ an dem
Ra^strl. Cammer< Gericht Zyr-yr/Aor/^r//^ alles Außs
stands halber/ an C^r^/ren/ Rosten/ Schaden und Z-r-
^//e außzuwürcken/und darauf weiter biß ZZ^.ZU gänzlicher
Vollziehung derVerrräge zu verfahren/
wie die außdrücklichen Worte derselben lauten. In conformität dieser
Verträge ist auch zum andern die darauf erfolgte immiilion, Krafft des
Manciati Immiilorialis 6e ^nno 1654. welches himnn vor das eigent-
liche wahre iunäament gelten muß/ geschehen
Auf Zinnß / Rosten und ZEreAe so lange biß dieser-
halben Lurlach in allem gäntzlich wiederum em völliges
Genügen geschehen seyn werde.
wie abermahls in deutlichen Worten in dern Manäato enthalten ist/wor-
rnne auch noch ferner gemeldet wird/daß
B 2 nebst