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Stock, Andreas von [Hrsg.]; Deutschland <Römisch-Deutsches Reich> / Reichstag [Hrsg.]
Des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtiger allgemeinen hohen Reichsversammlung bevollmächtigte vortrefliche Räthe, Bottschaftere und Gesandte. Hochwürdig- Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedlgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hochgeehrtest- und Vielgeehrte Herren!: Dictatum Ratisbonae die Aprilis 1770. Per Moguntinum ; In Gemäßheit unseres den 24ten Januarii letzthin vorgängig abgelaßenen Schreibens ... — [S.l], 1770 [VD18 14288516]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28478#0070
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Die obiger Requisition beygehenbe abermalige allerhöchste Kaiserliche
ksrenrss waren folgenden Znnhalrs:
" M8IR MUR Von GOttes Gnaden Erwählter
„ MAN Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs,
„ in Germanien und zu Jerusalem König, Herzog zu Lothringen
„ und Baar, Großherzog zu Toscana, Fürst zu Charleville, Marg-
„ graf zu Nomeny, Graf zu Falkenstein ic. rc. fügen denen Frey-
„ herrlich - von Sickingischen Unterthanen zu Ebernburg und Weyl
„ hremit zu Wissen, daß uns abermalen zu unfern» äußersten Be-
„ fremden in aller Unterthänigkeit angezeiget worden, welcherge-
„ stalren ihr in euerer Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegen eure
„ Herrschaft, und Unsere zu wiederholten malen an Euch erlassene
„ Kaiserliche Verordnungen und ksrsnrss noch immerfort zu beharren
„ beginnet; da nun bey dieser von euch fortsetzenden Widerspenstig-
„ keit, und Uebertretung Unserer höchsten Kaiserlichen Geboren
„ nach allen aus höchster Kaiserlicher Milde bezeigten Nachsichcen
„ nichts anderes mehr übrig ist, als gegen euch boßhaste Unrertha-
„ neu nach Scharfe deren Gesatzen zu verfahren: so haben Wir die
„ Untersiichung eueres sträflichen Betragens der ohnmittelbaren
„ Reichs-Ritterschaft am Niedernrheinstrom unterm heutigen äsro
„ aufgetragen. Zu dein Ende befehlen Wir euch sämmllichen Un-
„ tcrrhanen hierdurch alles Ernstes, euch vor dieser Unserer Kaiser-
„ Men Commißion auf jedesmaliges Begehren gehorsamst zu sistiren,
„ und derselben Verordnungen in allen Stücken zu befolgen. Wir
„ wollen auch zugleich Unsere vorhinnige Kaiserliche Erkenntniß noch-
„ mals hiemir wiederholt, und euch sämmtlichen Unterthanen bey
,, Verlust Haab- und Guts, und andern Leib - und Lebensstrafen
„ ernstlich anbefohlen haben, sogleich von allen an die Churpfälzische
„ Gerichte genommenen Recursen abzustehen, daselbsten weder Recht
„ zu suchen, noch zu nehmen, noch die bereits anhängigen Klagen
, weiters fortzusetzen; sondern, wofern ihr gegründete Beschwerden
gegen eure Herrschaft zu haben vermeynet, solche bey Uns unter-
thänigst, und gebührend einzuklagen, und von Uns die Justitz-
,, mäßige Hülfe zu erwarten, nicht minder die ersagter Reichs-Rit-
,, terschaft schuldige Steuern ohnweigerlich zu entrichten , und dem
Freyherrn von Sickingen sogleich den Besitz der Staudftlder, und
' des Spreiterhofes, in welchen ihr durch ein incompsrsntes Pfäl-
zisches Urtheil, und darauf nichtig erkannte Uxscmlou gekommen,
nebst Ersetzung aller diesetthalben verursachten Schaden und Kösten
„ wieder zu raumen. Endlichen wollen Wir euch jammtliche Unter-
„ thanen auf das ernstlichste verwarnet haben, diesen Unseren Kaisers.
„ Verordnungen euch euerer Schuldigkeit nach zu unterziehen, aller-
„ maßen Wir mehrersagter Reichs-Ritterschaft zugleich aufgegeben,
„ jammtliche ferners widerspänstige Unterthanen ohne weitere An-
„ frag in Verhaft zu ziehen, dieselbe auch niit einem solchen Auftrag
„ versehen haben, welcher sie in den Stand setzet, dasjenige zu vol-
„ ziehen, so von uns derselben gerechtest anbefohlen worden. Wor-
>, nach
 
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