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Stock, Andreas von [Hrsg.]; Deutschland <Römisch-Deutsches Reich> / Reichstag [Hrsg.]
Des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtiger allgemeinen hohen Reichsversammlung bevollmächtigte vortrefliche Räthe, Bottschaftere und Gesandte. Hochwürdig- Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedlgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hochgeehrtest- und Vielgeehrte Herren!: Dictatum Ratisbonae die Aprilis 1770. Per Moguntinum ; In Gemäßheit unseres den 24ten Januarii letzthin vorgängig abgelaßenen Schreibens ... — [S.l], 1770 [VD18 14288516]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28478#0089
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Ettract aus des Freyherrn Joh. lllr. von Lramer,
Kayserlichen, und des Reichökammergerichts^NeNoris Wetz-
larijchen Nebenstunden. Vier und achtzigstem Theile.
Vcraletchung der Reichsritterfchastlichen Verfassung nm der Reichs-
creiie Verfassung, und daher sich ergebende Befestigung des Sages:
daß die zu Erhaltung des Reichsritterschastlichen Eoryoris erhebende
Riccersteuerii eben dasjenige, was die Creissteuern bey denen Reichs-
creisen fei)en, und bey lenen eben die Befugnisse, wie bey diesen
Starr haben, zur Bestätigung k. XXXV1U Abh. i. d. N. St.
§- I-
^^S wird in älteren Reichsgejatzen des jetzigen Reichsadels bis auf
ellroli I V- goldene Bulle, wie auch zuweilen nachher noch, un-
ter denen Worten : Ritter und Knechten, gedacht, bald darauf aber
das Wort Ritterschaft gebrauchet, rind dardurch eine besondere Classe
im Reich seyender Personen angezciget.
Diese Ritter und Knechte, Ritterschaft oder Xodilss sind Delks
LreErksL: sä H.NNUM 1277. spuä ?rsksrum, und andern von
k.uäolpko läsbLdur^ico in die noch übliche Creise verrheilet;
Vom gesammten Reich auch nach denen vorhandenen Reichsab-
säncden von 1-127. im Nedenrakhschlag §. 2. 1495. Vlll- g. Isgij.
bis aut den heurigen Tag die vom Adel im Land zu Franken, Schwa-
ben , und am Rhein genennet worden.
Diese sind theils conjunÄim, rheils viririm in denen alteren
Gesellschaften, Schwäbische und andern Bündnissen gewesen, und
haben, so lang als selbige gedauert, ihren Antheil, Kosten in sorhane
Truhe beygetragen.
Als aber die Bündnisse nicht mehr hinreichten, und dieReichs-
creise errichtet wurden, setzte man ihnen nach denen vorhandenen 2VLtis
pubUoiL 1494. lsgy. sehr heftig zu, sich dahin cinzulassen; sie rharen
eS aber nicht, weswegen 1522. in Benennung derer Reichöcreism
7. nur der Ritterschaft in, Hegau gedacht wird.
8° 2.
ßWN diesem 1522 Jahr wurde der Schwabische-Bund zwar erneuert,
sW die St. Georgengesellschast gieuge aber zu Ende; die Rheinische
Reichsritterschaft vereinigte sich daher Mittwochs nach Sonntag Dri-
nirsvL, und Mittwochs nach Sr. Laurent» auf das genaueste ganz
spsrw; erwählte ihre Hauptleute und Zusatz, bestimmte zu Erhaltung
des allgemein- und besondern Landfriedens ihre Verrichtungen, die
Aussicht auf all ihre adeliche Mitglieder, die Erörterung ihrer Strit-
tigkeiten, jährliche Zusammenkünften, und alles viel genauer, als
p Kaiser
 
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