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Stock, Andreas von [Hrsg.]; Deutschland <Römisch-Deutsches Reich> / Reichstag [Hrsg.]
Des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtiger allgemeinen hohen Reichsversammlung bevollmächtigte vortrefliche Räthe, Bottschaftere und Gesandte. Hochwürdig- Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedlgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hochgeehrtest- und Vielgeehrte Herren!: Dictatum Ratisbonae die Aprilis 1770. Per Moguntinum ; In Gemäßheit unseres den 24ten Januarii letzthin vorgängig abgelaßenen Schreibens ... — [S.l], 1770 [VD18 14288516]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28478#0079
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47

1,1t. I).

Extract aus des Freyherrn Joh. Ulr. von Lramer
Kayserltchen, und des Reichskammergerichts ^lle11ori8 Wetz«
. lauschen Nebenstunden. Zwey und vierzigsten Theil.
Allgemeine Säye von denen Rechten der Unmittelbarkeit, zu meh-
rerer Begründ- und Erlcuchrerung seiner ersten Abhandlungen
l'. XV. und k. XXXVIII- dieser Nebenstunden.
8- i.
A^Leichwie einem jeden Kenner unsers teutschen Reichs bekannt,
EW) daß solches eine aus vielen besondern Staaten bestehende
vudlicum compoür3m ausmache; also ist leicht begreiflich, daß die
Vrincipia juris kudiici univerLIis L Oentium in Entscheidung derer
vorkommenden Fragen so wenig allgemein Platz haben , daß viel-
mehr des teutschen Reichs eigene Besätze, das Herkommen, die
^n3lO§i6 des teutschen Staatsrechs u. d. g. fordersamst den Ausschlag
geben müssen.
§- 2.
MOrnehmlich äußert sich solches bey dem bekannten Unterscheid
zwischen mittelbar- und unmittelbaren Personen, und Gütern
des Reichs.
Diese erkennen ohne Unterscheid des Aufenthalts , und der La§
ge (es seye denn, daß in Absicht der Personen eine ganz neue Ei-
genschaft, um derentwillen sie zugleich mittelbar seyn können, hin-
zutritt) kein anderes Oberhaupt, als allerhöchst- Kaiser!. Majestät,
und das Reich.
Ohnerachtet daher zwischen Reichsständen, unter sich in vielen
Stücken eben solche Gerechtsame statt finden, als nach dem allge-
meinen Staats - und Völkerrecht unter freyen Staaten ausgeübet
werden; so findet solches doch bey denen unmittelbaren Gliedern des
Reichs sogar darinn einen Abfall, daß, wenn solche gleich in ihren
Granzen, oder Urriwrio gelegen sind, dennoch dadurch der Gewalt,
und Gerichtszwang des Reichsstandes keineswegs unterworfen wer-
den. Anerwogen die Unmittelbarkeit allzeit mit einem sich darauf
beziehenden Rechte derKaiserl. Majestät, und des Reichs verknüpfet
ist, welchem ein zufälliger Aufenthalt in eines Reichsstandes Gebieth
nicht zum Nachtheil gereichen mag, vermög dessen, was
Weltmann äe privile^iata juri8äiötione Kod. immeä. in ejus oK-
eitles - Llvo alias LujuLcun^ue jure territoriali xrivativs
oompetsnte
bündigst dargethan , und besonders in Ax^enckiee das AeHonlum
6oerrin§enle überführend anweiset.
m a » §. z.
 
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