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Stock, Andreas von [Hrsg.]; Deutschland <Römisch-Deutsches Reich> / Reichstag [Hrsg.]
Des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtiger allgemeinen hohen Reichsversammlung bevollmächtigte vortrefliche Räthe, Bottschaftere und Gesandte. Hochwürdig- Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedlgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest- und Hochgelehrte, Hochgeehrtest- und Vielgeehrte Herren!: Dictatum Ratisbonae die Aprilis 1770. Per Moguntinum ; In Gemäßheit unseres den 24ten Januarii letzthin vorgängig abgelaßenen Schreibens ... — [S.l], 1770 [VD18 14288516]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28478#0069
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Z7

I^it. 0.
Im Damm GVttes, Mmen.
§HUnd und zu Wissen seye hiemit jedermanniqlich, dem
DM daran gelegen, was maßen nach der heilsamen Geburt unseres
Erlösers und Seligmachcrs ini raufend, siebenhundert ein und sechs-
zigsten Jahr,und im 16"" Jahr der glücklichsten Herrsch- und Regierung
b'U^d-'OLLi dieses Namens dcS Ersten, erwählten Römischen Kai-
sers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs, in Germanien, und zu Je-
rusalem Königs, Herzogen zu Lothringen und Baar, Großherzogen
zu Toscana, Fürsten zu Eharleville, Marggrafen zu Nomeny, Grafen
zu Falkenstein rc. w. Unseres Alierdurchleuchtigst-Großnrächtigst-Un-
überwindlichsten Kaisers, Königs, Fürsten , und Herrn Herrn rc.w.
in der zehendcn RömerzinnSzahl, zu latein InäMo genannt, am
siebenten jetzt laufenden Lhristmonats von Seiten der ohnmittelbaren
Reichs - Ritterschaft an, Niedernrheinstrom, als zu Untersuchung
der Widersetzlichkeit und Ungehorsams deren Freyherrlich - Sickingi-
schen Untcrthancn gegen ihre Herrschaft, und allergnädigst wieder-
holte erlassene Kaiserliche Verordnungen ernenntet Commitzion mir zu
End gemeldtem offenbar geschwornen lind ininiacricultrten Kaiserl.
d^otsrio folgende Reguisition behändiget worden Venorls:

Oomme iXotuiie!

" unser Syndikus Herr Hofrath Keiffenheim commit-
„ KP tiret ist, beygehende abermalige Allerhöchste Kaiserliche ks-
„ rsntss denen Freyherrlich- von Sickingischen zu unserem Lobs.
„ Canton gehörigen Unterthanen der Herrschaft Ebernburg zu
„ verkünden, sofort öffentlich zu affigiren; also ersuchen wir den
„ Herrn ^locsrium mir Zuziehung zweyer glalibhaster Zeugen die-
„ sem^ctui beyzuwohnen, und auf alles, so hiebey vorgehen wird,
„ sonderbar aber, wie die von Sickingische Unterthanen demAller-
„ höchsten Kaiserlichen Befehl sich fügen, und was etwan von den
„ benachbarten Churpsalzsschen Beamten hiergegen unternommen
„ werden möchte, genaueste Achtung zu haben, und wenn von letz-
„ rcren unserm Committirten in seiner aufhabenden Verrichtung
„ wider Verhoffen eine Verhinderung gemacht werden wollte, hier-
„ gegen in unserm Namen, auf das feyerlichste zu protestiren, und
„ wie all - dieses geschehen, ein authentisches Inlrrumsntum vsl In-
„ ürumenw um die Gebühr uns zukommen zu lassen, in Urkund
„ unseres hervorgedruckren Direktorial - Jnsiegels. Coblenz den
,, 2. Decembr. 1761.


Hauptmann, Räthe, und Ausschuß
der ohnmittelbaren freyen Reichs-
Ritterschaft amNiedernrheinsirom.

k

Die
 
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