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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0531

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§• 28.

Das Stadt- und Landgericht zu Ziegenhain.

Die Stadt und Festung Ziegenhain, nach Aussterben
der Grafen zu Ziegenhain mit der gleichnamigen Grafschaft
im Jahre 1450 an Hessen gefallen, hatte kein selbstständiges
Stadtgericht, vielmehr war Stadt und Amt der Art ein Ge-
richtsbezirk, dass man, so oft der Schultheis oder die Obrig-
keit Gericht in Stadt oder Amt zu sitzen erforderte, dem
Ratbe der Stadt sechs Schöffen aus dem Amt zutheilte, die
mit im Gericht sassen. So bildete sich das Gericht aus 6
Stadt- und 6 Landschöffen. 1 Es führte anfänglich die Be-
zeichnung „Landgericht", von etwa 1550 an ..Stadt- und
Landgericht", später (1617—1678) kam man wieder auf die
ältere Bezeichnung zurück.2

Von diesem Land- bezw. combinirten Stadt- und Land-
gericht existiren die Gerichtsbücher von den Jahren 1531
bis 1740 in einer Vollständigkeit, wie sie bei andern hes-
sischen Gerichten nicht vorkommt, nämlich in neun Bänden
(1534—1537; 1547—1557; 1576—1581; 1585—1604; 1605 bis
1634; 1634—1669; 1670—1705; 1706—1724; 1740—44). 2 *
Die alten ungebotenen Dinge waren in Ziegenhain zu Petri,
Walpurgis und Michaelis. Davon entlehnen gerade die
jüngsten Ziegenhainer Gerichtsbücher (von 1706—1744) die

1 Ziegenhainer Saalbucli von 1555 (Eintrag im Stadtbuch von Ziegen-
hain).

2 Gerichtsbneh von 1534 flg. fol. 5: „Heute ... ist gemein Land-
gericht gewesen." Gerichtsbuch von 1552 flg. fol. 138. 124 b. 193: „Stadt-
und Landgericht." Stadtprotocoll von 1668 flg. p. 88: „Kläger erscheint
bei heute gehaltenem Landgericht" (8. October 1678). Ueber 1617 s.
unten, Inj.-Process von 1617. — Vergl. in Betreff der Namensbezeichnung
§. 15 a. A.

~a Diese Gerichtsbücher sind neuerdings an das Staatsarchiv zu Mar-
burg abgegeben.
 
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