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Beilage I.

Mhrordnnng für die WeckarnlierfahrL

zwischeii

Schlirrbach mid Zivgrll;aulrn.

8 1. Die Fähre ist zum Verkehr vou Persouen, Fuhrwerkeu oller
Art, soivie zur Ueberfahrt vou Viehherdeu bestiiuiut.

8 2. Es dürfen auf deu Fähren nur soviele Fuhriverke hiutereinander
aufgestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die Näder des hiu-
tereu Fuhriverks uicht auf die sogen. Landungsbrücke zu stehen koininen.

Die Fahrzeuge dürfeu nicht über ihre Tragfnhigkeit belastet werdeu
uud müssen init einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Bezeichnung
des sogen. Freibords in einer Breite von 15 om vou dem obern Bordraud
nach dein Wasserspiegel geiuessen auf beideu Außenseiten versehen sein.

Betrunkene Personen darf der Fährmann nicht übersetzen.

8 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der .ikut-
scher bezw. Fuhriuann abzusteigen und seine Zugtiere so lauge zu halten,
bis die Fähre jenseits augelangt ist.

8 4. Das vorderste und hinterste Fuhrwerk sind, so lange dieselbe»
auf der Fähre steheu, zu sperreu oder gehörig zu unterschlageu.

8 5. Herden uud Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig übergesetzt iverde».

Einzelne Stücke Vieh müssen während des Uebersetzens angebunden sein.

8 6. Die Unternehiuer der Fähre habeu für die gute Jnstaudhaltung
derselben Sorge zu trageu. Die Fähre samt Zubehör sind bezüglich ihrer
Ladungsfähigkeit, Tauglichkeit und Vollständigkeit zweiinal jährlich — iin
März und Oktober — auf Kosten der Unternehiner durch die Großh. Rhein-
bauinspektion zu untersuchen.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat bestellt und voiu Vezirks-
amt verpflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlüssige, des Fahrens kundige,
krüftige, erwachsene männliche Personen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird wie folgt festgesetzt:

Voin 15. März bis 15. Oktobcr: von inorgens 4 Uhr bis abends
11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von inorgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr.
 
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