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Hütten und deren Meister standen unter der
Oberleitung der Hauptmeister in den Städten,
wo umfangreichere Kirchenbauten die Grün-
dung grösserer Bauhütten notwendig machten.
In diesen Haupthütten wurde die Lade mit
den Urkunden, den Satzungen oder Verbunds-
briefen sowie die Liste mit den Namen der
aufgenommenen und freigesprochenen Lehr-
linge aufbewahrt. Die älteste uns erhaltene
Hüttenordnung vom Jahre 1459 gibt die Ein-
teilung der deutschen Bauhütte in vier Hütten-
gaue, nämlich die von Strassburg, Wien, Bern,
(an dessen Stelle später Zürich trat) und

Die Haupthütte von Strassburg wurde
als oberstes Gericht allgemein anerkannt,
und Abgaben an dieselbe entrichtet. Noch
im Jahre 1718, als Strassburg schon längst
französisch war, der alte Zusammenhang und
die Zucht in den Bauhütten längst verschwun-
den, und denselben durch Verfügungen der
Reichsregierung die alten Vorrechtegenommen
waren, übte die Strassburger Oberhütte ihr
altes Recht aus und belegte einen Regens-
burger Steinmetzen wegen unredlicher Frei-
sprechung eines Lehrlings mit einer Geld-
strafe und schlug den Namen und das Zeichen

Abb. 2. Kapitell Restauration des XVI. Jahrhunderts.

Köln und begrenzt unter anderm das Gebiet
von Strassburg: «Dis ist das Gebiedt, das
gon Strosburg gehört, was obwendig der
Musel und Frankenlant untz am Düringer-
walt und Babenberg untz an das Bistum gen
Eystetten, von Eystetten bis gen Ulm, von
Ulm bis gen Augspurg bis an den Adelberg
untz an welschlant; Myssener lant und Dürin-
gen und Sahssheimlant; Frankfurt und Hessen-
land und auch Schwobenlant: das sol gehor-
sam sin.»

des verurteilten Meisters als untüchtig an den
Balken. Die verhängte Geldstrafe wurde tat-
sächlich bezahlt, das beste Zeichen für das
hohe Ansehen der Strassburger Oberhütte.

Die ganze Organisation des Bruderbundes
stützte sich auf die von Meistern und Ge-
sellen entworfenen, den früheren klösterlichen
Einrichtungen nachgebildeten Satzungen,
deren strenge Befolgung die oberste Pflicht
der Mitglieder war. Nach diesen Satzungen
wurden das Lehrlingswesen, die Rechte und
 
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