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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0039
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stistungsrat gcnannt; scit der landesherrlichen Verordnnng vom
20. November 1861 steht er unmittelbar unter dem Erzbischos
und dessen Ordinariat, nicht wie die andern Stiftungsräte unter
dcm katholischen Oberstistnngsrat. All dies hat an den Eigen-
tumsverhältnissen, wie sie schon vor 1821 am Münster
bestanden, nichts zn ändern vermocht. Anch nicht die
Erhebung zur Kathedralc. Denn sie bringt nur ein allen andern
vorausgehendes Benntzungsrecht an der Kirche sür die erzbischöfliche
Knrie mit sich. Die Münstersabrik blieb, was sie war,
Orts- bezw. Distriktskirchenvermögen mit eigener An-
staltspersönlichkeit. Allerdings war man in den Kreisen der
Bürgerschaft lange anderer Meinung und nahm das Münster-
eigentum sür die Stadt in Anspruch, eine Ansicht, die sogar in
Schreibers Geschichte der Stadt zum Ausdruck kam. Diese Ans-
sassnng hatte gar nichts anderes für sich als die volkstümliche
Anschauung, der Erbauer vder gar der Baupflichtige müsse auch
Eigentümer des Baues sein, eine Anschauung, die aber gerade bei
Kirchcn vor den Augen des Rechtsknndigen nicht bestehen kann.
Dicse Anffassung hatte aber auch das Mißliche, daß sie die Kirche,
welche sürchten mußte, sür einen allfälligen Eigentumsprozeß ein
Präjndiz gegen sich zu schaffen, verhinderte, die kraft öffentlichen
Rechts am Münsterturm bestehenden Gebrauchsbefugnisse freiwillig
anznerkennen. Sie mußten bekanntlich 1862/63 von der Stadt in
allen Jnstanzen erst erstritten werden, was cine verstärkte Spannung
zurückließ. Es ist daher höchst erfrenlich, daß nunmehr bei der
Vvrbereitnng des Neichsgrundbuchs eine friedliche Verständigung
erzielt wvrden ist. Zum ersten Male seit der Gründnng der
Münsterkirche wurde dabei die Eigentumssrage praktisch. Der
Vertrag vom 9. Januar bezw. 4./11. Febrnar 1901, vom
Bürgeransschuß am 28. Juni dieses Jahres einstimmig
angenvmmen, entschied sie so. daß das Münster samt
Znbehör vvn der Stadt als Eigentnm der Münster-
fabrikstiftung anerkannt wurde, indes das städtische
 
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