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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0043
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35

Jn andern Fällen wird Seitens der Stadt eine Beleuchtung des
Münsterthurms nur im Einverständnisse mit dem Münsterstiftungsrathe
stattfinden.

S.

Die Stadt zieht ihren Einspruch gegen die Eintraguug des Eigen-
thumsrechtes der Münsterfabrik an demjenigen kleineren Theile des
Münsterplatzes. wclcher früher Friedhof gewesen ist, zurück. Dazu gehört
insbesondere der Platz vor dem Hauptportale des Münsters bis ein-
schließlich der drei Säulen.

Die Münsterfabrik anerkeunt das unwiderrufliche Recht der Stadt,
diesen Platz als öffentlichen Platz und Ganzes mit dem iibrigen Münster-
platz in herkömmlicher Weise zu benützen.

Jm Einzelnen wird hiezu Folgendes vereinbart:

и) der Platz darf nicht verbaut werden;

d) die drei Säulen vor dem Hauptportale, welche Eigenthum
der Münsterfabrik sind, dürfen ersorderlichenfalls durch neue
ersetzt werden;

o) dem Erzbisthum und der Katholischen Kirchengemeinde steht
für alle Zeiten das Recht zu, auf dem Müusterplatze entlang
der Häuser kirchliche übliche Prozessionen zu halten;

ä) der ganze Platz wird von der Stadt unterhalten;

s) im Jnteresse der Erhaltung des Münstergebäudes darf die
Aufstellung von Meßständen, Wagen, Marktgeräthschaften,
Handkarren nur in einer der Bogenweite der südlichen Vor-
halle entsprechenden Entsernung von der äußeren Flucht der
Strebepfeiler stattfinden;

к) im Jnteresse der ungestörten Ausübung des Cultus wird
Seitens der Stadt die Anfahrt von Droschken am Hauptportal
zu jeder Zeit, insbesondere auch an Meß- und Markttageu
ermöglicht werden.

6.

An der Münsterbauhütte soll das Eigenthum von Werkplatz und
unterem Stock für die Münsterfabrik, am zweiten Stock und Dach für
die Stadt eingetragen werden. Die Münsterfabrik verpflichtet sich, ihren
Antheil unentgeltlich der Stadt zu überlassen, sobald behufs Freilegung
des Münsters zum Abbruch der Domcustodie geschritten wird.

Der obengenannte Werkplatz darf zu keiner Zeit überbaut oder
durch eine Umfriedigung abgeschlossen werden.
 
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