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6. Die neue Ausgabe.

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Wolfger ist länger bei Otto geblieben als die meisten deutschen
Fürsten. Er hat sich erst heimwärts gewandt, als andere Ratgeber
stärkeren Einfluß gewannen, als Diepold von Schweinspeunt und
seine Genossen zum Zuge nach Süden trieben. Er hat dem Kaiser
auch nach der Trennung die Treue gehalten^. Anders Thomasin.
Er macht sich die Urteile der Feinde des Welfen, vor allem Azzos von
Este, zu eigen. Übermut wirft er dem Gestürzten vor, übermuot und
— Mangel an Gerechtigkeit. Der den halben Adler sich zum Bilde
erkoren hat, kann kein rox zustus sein. Wer sich der suxorbia ergeben
hat, dem fehlt nach Augustinischer Lehre auch die justitia, d. h. sowohl
die Unterordnung unter Gottes Gebote als auch die Gerechtigkeit
im Sinne des gerechten Gerichts^.
Inwieweit trifft das auf Otto zu oder wird es ihm wenigstens vor-
geworfen? Jnnocenz selbst^ nennt den äiotus Imperator einen Ver-
fluchten, Drachen, gottlosen Verfolger, auch Wohl einen Tyrannen^"-
Zwischen dem Tyrannen und dem Fürsten aber besteht ein grund-
sätzlicher Unterschied. Dieser gehorcht dem Gesetz, als dessen Diener
er sich fühlt, er hat seine Macht von Gott, der Tyrann dagegen unter-
drückt das Recht und ordnet die Gesetze seinem Willen unter^. Er
ist der rox inignus oder rex insustus der christlichen Überlieferung^.
Jnnocenz nennt Otto einen Tyrannen und ist sich durchaus bewußt,
welchen schweren Vorwurf er damit gegen ihn erhebt. Eine noch vor
der Lateransynode, aber nach der Bannung geschriebene Dispntatio intvr
Romain et Rapam äe Ottonis IV. Restitution mag das erläutern.
Der Papst wirft dem Kaiser suxorbia vor, nennt ihn t^rmums. Die
Koma wendet sich dagegen und meint, nnr drei Dinge dürften einem
Kaiser den Bannstrahl zuziehen: Verstoßung der Gattin, Verletzung
des kaiserlichen Ansehens oder Ketzerei. Der Papst erwidert, der
Angriff auf die Kirche, die Verletzung ihres Rechtes schädige das kaiser-
liche Ansehen. Nur dieses eine kann er gegen den Kaiser anführen,
so daß es der Roma ein leichtes ist, mit ihrer Ansicht durchzndringen.
s. o. S. 23 f.
vgl. Ernst Bernheim, Mittelalterliche Zeitanschauungeu in ihrem Ein-
fluß auf Politik und Geschichtsschreibung I. Tübingen 1918,106.
Belege bei Hauck (Amu. 161) IV° 769 Amu. 3.
Innou. Lp. XV 20, Migne 216, 559 6.
Joh. v. Salisbury, kotier. (Amu. 404) IV 1; III 15, Webb. I S. 235 s.;
232.
Bernheim (Anm. 548) 46ff.; 102; 105; ferner Alois Dempf, Suorinu
Imperium. München u. Berlin 1929, 153.
hg. Leibniz, 8er. Ker. Ilrrmsv. II. Hannover 1710, 525—532.
 
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