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Gesellschaft für Nützliche Forschungen zu Trier [Editor]
Trierer Jahresberichte: Vereinsgabe d. Gesellschaft für Nützliche Forschungen zu Trier — NF 7/​8 (Teil 1).1914/​1915(1918)

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Jahresbericht der Gesellschaft für nützliche Forschungen für das Jahr vom 1. April 1913 bis 31. März 1914
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https://doi.org/10.11588/diglit.43699#0017
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JAHRESBERICHT I9I3.

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wache, die protectores domestici, natürlich Germanen, und zwar Burgunder,
wie es ein Grabstein im Museum lehrt.
Nach dem Untergang des römischen Trier diente im frühen Mittelalter
der Bau als Kirche zum heiligen Kreuz, nach seiner Grundrißform so
genannt, die sich hervorragend zur Kirche eignete. Diese Kirche hat sicher-
lich vorbildlich für den rheinischen Kirchenbau gewirkt. Sie ist gelegentlich
innerer Streitigkeiten der Stadt zerstört worden im 13. Jahrhundert. Bei der
Befestigung der Stadt wurden später die festen Mauern als Eckbastion ver-
wendet, die großen Fenster dienten als Stadttor. Seit 1816 hat die preußische
Regierung die Ruine nach und nach freigelegt und als historisches Monument
geschützt.
Dienstag, den 9. Dezember. II. Vortrag.
Stadtbibliothekar Prof. Dr. Kentenich: Die Entstehung der Rats-
verfassung in Trier und ihre Durchsetzung im 14. und 15. Jahrh.
Der Vortrag suchte das schwierige Problem der Entstehung der Ratsverfassung in
Trier zu lösen. Eine neue Orientierung .geben in dieser Frage zwei Urkunden der Jahre
1214 und 1271 in Beyers Mittelrheinischem Urkundenbuch, welche von der Forschung bisher
ganz übersehen worden sind. Sie nennen in den Zeugenlisten hinter den Schöffen einen als
iurati bezeichneten Bürgerschaftsausschuß. Diesen als Rat anzusprechen, legt die Parallele
mit Metz, wo gleichzeitig ein als juricit bezeichneter Rat auftritt, nahe. Während der Metzer
Rat sich behauptet, verschwindet der Trierer nach 1221 aus den Urkunden. Er lebt aber
wohl fort in der Bürgerbruderschaft, welche uns im Jahre 1364 bezeugt ist (Trierisches
Archiv, Ergänzungsheft IX S. 96 . Sind diese Vermutungen richtig, dann können wir aus
der Zusammensetzung dieser Bürgerbruderschaft im Jahre 1364 auf die Kreise schließen,
welche zu Anfang des 13. Jahrhunderts den Rat bildeten. Es sind vor allem Hausgenossen
oder Wechsler und reiche Handwerker. Diese Bürgerbruderschaft, die also wohl schon in
den Anfang des 13. Jahrhunderts zurückreicht, steht im Gegensatz zur Bruderschaft der
Schöffen, welche, wie in vielen Bischofsstädten, so auch in Trier schon unter Hillin, also
um die Mitte des 12. Jahrhunderts, als die vom Bischof anerkannten Vertreter der Bürger-
schaft der Stadt erscheinen.
Schoop hat- geglaubt, daß diese Anerkennung der Schöffen als Vertreter der Bürger-
schaft auf einen revolutionären Akt zurückgehe. Das ist durchaus irrig. Die Schöffen sind
immer, seit das Grafenamt in der Stadt auf die Bischöfe übergegangen war, von den Erz-
bischöfen mit der Verwaltung der Städte, die von der Justiz in den Anfängen nirgendwo
getrennt ist, betraut gewesen. So ist es also falsch, wenn Schoop in seiner Verfassungs-
geschichte Triers in der Trierei' coniuratio oder Einung, deren Aufhebung Kaiser Friedrich
Barbarossa im Jahre 1161 zum "zweitenmal verfügt, eine Schöffenbewegung sieht. Die
Bewegung ist vielmehr wohl getragen von außerhalb der Schöffenkreise stehenden Männern,
welche die Selbstverwaltung oder die Trennung der Verwaltung der Angelegenheiten
des Handels und Verkehrs von der Justiz erstrebten, mit anderen Worten die Rats-
verfassung aufrichten wollten. Wir dürfen wohl die Träger dieser coniuratio in den-
selben Kreisen suchen, welche zu Anfang des 13. Jahrhunderts als iurati bezeichnet werden
und sich in einer Bürgerbrudersfchaft behaupteten. Im übrigen behandelte der Vortrag die
Durchsetzung der Ratsverfassung, die nur mit Hilfe des Handwerks erzielt werden konnte.
(Der Inhalt des Vortrages ist inzwischen gedruckt in Prof. Iventenichs Einleitung zu
Rudolph, Quellen zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte von Trier, I ubl. der Gesellsch.
f. Rhein. Geschichtskunde XXIX S." 57*).

Dienstag, den 13. Januar. III. Vortrag.
. Rechtsanwalt Dr. Kneer: Die staatliche Denkmalpflege und
die neuere Gesetzgebung.
Wenn auch das Wort „Denkmalpflege“ erst vor wenigen Jahrzehnten geprägt wurde,
so ist doch die Praxis und Anwendung dieses Schutzes schon sehr alt, und auch seine
Verbindung und sein Verhältnis zum Staatsgesetz reicht bis ins Altertum zurück. Schon
die römischen Kaiser erließen entsprechende Gesetze, die Päpste der Renaissance würdigten
diesen Schutz bei ihren Erlassen, in Bayern und Baden wurde schon im 17. und 18. Jahrh.
auf diesem Gebiete gesetzgeberisch gewirkt. Doch ein umfassenderer Denkmalschutz ward
erst vor etwa 100 Jahren angebahnt, als Friedrich Wilhelm III. aus Paris im Jahre 1815
auf Veranlassung eines Kölner Archäologen ein Schreiben erließ, wonach künftighin jede
 
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