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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktionsgut
wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht
rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa daraus entstehenden Zins- oder Währungsverluste.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages
befinden. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die
jeder Versteigerung vorausgehende Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft
und dem Zustand jedes Gegenstandes zu überzeugen.
Die Kataloge sind fachmännisch bearbeitet, jedoch können die auf genauester Untersuchung beruhenden
Bestimmungen und Zuschreibungen nicht gewährleistet werden.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurück-
stellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens RM. 1—5, über RM. 100,—
um RM. 10,—, über RM. 500,— um RM.20,—.über RM. 1000,— um RM.50,— bzw. RM. 100,—, über RM. 5000,—
um RM. 300,—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot ab-
gegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besteht für den Versteigerer nicht.
Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht er-
zielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag
wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den Ersteher über. Jeder
Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den Ver-
steigerer abzuführen.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung
des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den
Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des
Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall. Da-
gegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zu-
gelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen Ver-
trag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen
des Käufers ist München.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen, an-
dernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr des
Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und
Gefahr des Käufers.
Uns für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewissenhaf-
teste erledigt, doch bitten wir, uns die Aufträge spätestens einen Tag vor Be-
ginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben. Ferner ersuchen wir uns nicht näher
bekannte Auftraggeber, zu Beginn der Versteigerung ausreichende Deckung für die erteilten Aufträge
zu hinterlegen, andernfalls dieselben nicht berücksichtigt werden können.

MÜNCHENER KUNSTVERSTEIGERUNGSHAUS
ADOLF WEINMÜLLER
MÜ NCHEN, ODEONSPLATZ 4 (LEUCHTENBERGPALAIS)

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