1784 AÜG. 9.
antheil als diese an denen fundations-stüeke iener haben, aus nemlichem grund
3. die neu einverleibte lehrere nur an denen ienigen utilitaeten ansprach machen
können, die blos für den beisiz in allgemeinen senat gezogen werden, als zum
beispiel die sogenante senatgeldere und der ehren wein, wo im gegentheil die
5 turnusgelder und all übrige aceidental gebuhrnüssen, so theils fruchten der
iurisdiction von denen universitäts orten ausmachen, theils von denen ordentlichen
universitäts einkünften gezogen werden, denen vorhin bestandenen professoribus
des general studii allein verbleiben, dieser Verfassung gemäs 4. die directum
des rectors aus mittel deren lehrem der staatswirthschaftlichen Wissenschaften
10 sich lediglich auf dieienige gegenstände, welche in die oben bemerckte litteras
A. et B. ihren bezug haben, erstrecken, wan mithin die frage von oeconomischen
gegenständen vorberührten generalstudii als rechnungsabhören, rechtsstreittig-
keiten ihrer unterthanen, Verordnungen an dieselbe etc. entstehet, diese einzig
und allein von denen mitgliedern ebenernanter hoher schuhle, dann prorectore
15 derselben besorget und respective unterschrieben. Inmassen nun 5. theils aus
mehrfältiger erfahrung von vorderen zeiten, theils in ansehung dieses neueren
Zuwachses deren lehrere der staatswirthschaftlichen Wissenschaften die Versamm-
lungen des gesamten personalis bei denen academischen Senaten wegen allzu
groser anzahl nicht nur überflüssig, sondern auch denen geschäften selbsten, für-
20 nemlich aber denen Studien höchst nachtheilig angesehen worden, erstrecket sich
die höchste entschliesung und willensmeinung ferner dahin, dass statt solch
übersezter senats-versammlung künftighin ein sogenanter ausschuß aus samtlichen
facultaeten in der maas angeordnet, wornach aus der theologischen facultaet nebst
dem senior und decanus, falls solche katholischer religion, iedesmal annoch ein
25 dritter reformirter religion, aus der iuristischen facultaet der senior, decanus und
iuridicus, aus der medicinischen der senior, decanus und oeconomus, endlich aus
der philosophischen senior und decanus der bisherigen facultaet, dann ein mit-
glied der staatswirthschaftlichen lehr der versamlung beizuwohnen, somit diese
auf zwölf beisizere zu bestimmen, wobei iedoch die ausnahm gnädigst genehm
30 ist, daß bei der wähl eines zeitlichen rectors und desselben aufschwörung gesamte
würkliche lehrer des general studii, in so lang keine beschwernussen dadurch
entstehen, erscheinen mögen; iedoch aber durch diese beschränkung des senats-
personalis dieienige lehrer, so bishiehin in perception der von dem senatsbeisiz
abfliesender utilitaeten geweßen, fernerhin dabei belassen und nur die neuerlich
35 eintrettende davon ausgeschlossen, fort dieses utile mit der zeit lediglich auf die
senatsbeisizere beschränket. Uebrigens 6. da zwischen denen accademischen
bürgern, so sich den staatswirthschaftlichen Wissenschaften allein widmen, und
denen übrigen, quoad iura privilegia et forum iudiciale, kein unterschied vorwaltet,
gesamte accademici allein bei dem rectore universitatis inscribiret, davon iedoch
40 dieienige candidaten ausgenommen, die vor Verlegung der kameral hohen schule
zu Lautern aldort schon inscribiret gewesen und dermal zu fortsezung ihrer Stu-
dien nach Heidelberg kommen würden, sohin eo ipso als schon adscripti bei dem
general studio angesehen oder wenigstens bei nötig findender erneuerung solchen
actus ihnen keine weitere gebühr aufgeladen, wie dan auch 7. denen lehrere der
45 staatswirthschaftlichen Wissenschaften ohnbenohmen, fürnemlich in ansehung ihres
oeconomie weesens, absondere Sessionen zu halten, annebens mildest verstattet,
antheil als diese an denen fundations-stüeke iener haben, aus nemlichem grund
3. die neu einverleibte lehrere nur an denen ienigen utilitaeten ansprach machen
können, die blos für den beisiz in allgemeinen senat gezogen werden, als zum
beispiel die sogenante senatgeldere und der ehren wein, wo im gegentheil die
5 turnusgelder und all übrige aceidental gebuhrnüssen, so theils fruchten der
iurisdiction von denen universitäts orten ausmachen, theils von denen ordentlichen
universitäts einkünften gezogen werden, denen vorhin bestandenen professoribus
des general studii allein verbleiben, dieser Verfassung gemäs 4. die directum
des rectors aus mittel deren lehrem der staatswirthschaftlichen Wissenschaften
10 sich lediglich auf dieienige gegenstände, welche in die oben bemerckte litteras
A. et B. ihren bezug haben, erstrecken, wan mithin die frage von oeconomischen
gegenständen vorberührten generalstudii als rechnungsabhören, rechtsstreittig-
keiten ihrer unterthanen, Verordnungen an dieselbe etc. entstehet, diese einzig
und allein von denen mitgliedern ebenernanter hoher schuhle, dann prorectore
15 derselben besorget und respective unterschrieben. Inmassen nun 5. theils aus
mehrfältiger erfahrung von vorderen zeiten, theils in ansehung dieses neueren
Zuwachses deren lehrere der staatswirthschaftlichen Wissenschaften die Versamm-
lungen des gesamten personalis bei denen academischen Senaten wegen allzu
groser anzahl nicht nur überflüssig, sondern auch denen geschäften selbsten, für-
20 nemlich aber denen Studien höchst nachtheilig angesehen worden, erstrecket sich
die höchste entschliesung und willensmeinung ferner dahin, dass statt solch
übersezter senats-versammlung künftighin ein sogenanter ausschuß aus samtlichen
facultaeten in der maas angeordnet, wornach aus der theologischen facultaet nebst
dem senior und decanus, falls solche katholischer religion, iedesmal annoch ein
25 dritter reformirter religion, aus der iuristischen facultaet der senior, decanus und
iuridicus, aus der medicinischen der senior, decanus und oeconomus, endlich aus
der philosophischen senior und decanus der bisherigen facultaet, dann ein mit-
glied der staatswirthschaftlichen lehr der versamlung beizuwohnen, somit diese
auf zwölf beisizere zu bestimmen, wobei iedoch die ausnahm gnädigst genehm
30 ist, daß bei der wähl eines zeitlichen rectors und desselben aufschwörung gesamte
würkliche lehrer des general studii, in so lang keine beschwernussen dadurch
entstehen, erscheinen mögen; iedoch aber durch diese beschränkung des senats-
personalis dieienige lehrer, so bishiehin in perception der von dem senatsbeisiz
abfliesender utilitaeten geweßen, fernerhin dabei belassen und nur die neuerlich
35 eintrettende davon ausgeschlossen, fort dieses utile mit der zeit lediglich auf die
senatsbeisizere beschränket. Uebrigens 6. da zwischen denen accademischen
bürgern, so sich den staatswirthschaftlichen Wissenschaften allein widmen, und
denen übrigen, quoad iura privilegia et forum iudiciale, kein unterschied vorwaltet,
gesamte accademici allein bei dem rectore universitatis inscribiret, davon iedoch
40 dieienige candidaten ausgenommen, die vor Verlegung der kameral hohen schule
zu Lautern aldort schon inscribiret gewesen und dermal zu fortsezung ihrer Stu-
dien nach Heidelberg kommen würden, sohin eo ipso als schon adscripti bei dem
general studio angesehen oder wenigstens bei nötig findender erneuerung solchen
actus ihnen keine weitere gebühr aufgeladen, wie dan auch 7. denen lehrere der
45 staatswirthschaftlichen Wissenschaften ohnbenohmen, fürnemlich in ansehung ihres
oeconomie weesens, absondere Sessionen zu halten, annebens mildest verstattet,