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Winkelmann, Eduard [Editor]
Urkundenbuch der Universitaet Heidelberg (Band 1): Urkunden — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2746#0448
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1784 AUG. 9. 431

mit geziemendem unterthänigsjtem danke annehmen, sotane immerwährende funda-
tionsvermehrung immer aufrecht erhalten und bei ihren aufhabenden pflichten auf
keine weise in abgang verfallen laßen. In dieser gnädigsten Zuversicht haben
wir urkundlich gegenwärtigen schankungsbrief höchsthandig unterschrieben und
unser geheimes canzleiinsiegel daran hangen lassen. So geschehen Mannheim 5
den 23. novembris 1782.

Carl Theodor churfürst m. ppr.

Vt. Frantz freiherr von Oberndorff.
Schankungsbrief über dreisig fünf Ad mandatum serenissimi

tausend gülden an die Heidelberger Universität. domini electoris proprium io

Franz Ludwig Schmidt.

Aus dem orig. der Heid. univ.-bibl.: sehr. II, 10 nr. 9 in buehform. Das siege] in
hölzerner kapsei an blauen und -weissen seidenschnüren.

273. Karl Theodor vereinigt die hohe kameralschule zu Kaiserslautern mit der Uni-
versität. München 1784 aug. 9. 15

Serenissimus elector.
Die ohnunterbrochene Sorgfalt, womit i. k. d. auf das wohl dero Staaten und ge-
treuester unterthanen steetshin zu wachen gewohnt sind, dann die reifeste betrachtung
mehr beträchtlichen vortheils und besserer aufnahm dero uralten universitaet zu
Heidelberg fort an durch sich ausbreitenden nuzens, haben höchstdieselbe bewogen 20
die aus eigenem Triebe vorhin gestiftete und aus höchst dero aerario allein bisher
erhaltene kameral hohe schule zu Lautem von ihrem zeitherigen entstehungs ort
abzufodern, sohin die in diesem fache errichtete lehrstühle dero general studio zu
gedachtem Heidelberg mit der Ordnung und rang, wie die data der patenten
solche anweisen, auch genuß samtlicher gerechtsamen privilegien und freiheiten, 25
gleichwohl unter beibehalt eigener Verwaltung ihrer dermalig- und künftiger
fundations stücken, dergestalt einzuverleiben, dass 1. sothane lehrere derienigen
von denen bestehenden facultaeten, mit welcher ihr bisher behandelter gegenständ
die nähere verwand schaff hat, folglich gegenwärtige der philosophischen facultaet
beigesellet; 2. die lehrere, welche künftighin zu benennende staatswirthehaftliche 30
Wissenschaften tradiren werden, in senatu academico gleich denen übrigen professoren
ihrer facultaet, wesfals annoch nähere bestimmung erfolget, siz und stimme, dann
einerlei rechte und utilitaeten mit denenselben, minder nicht die dahin eintreffende
ehren ämtere erhalten, dabei iedoch in der weis verfahren, dass gleichwie der
academische senat nach seiner iezigen einrichtung dreierlei gattung geschaffen 35
behandelt, nämlich A. die allgemeine aufsieht über das Studium in seinem ganzen
umfang besorget und wachet, damit keine mängel und mißbrauche dabei ein-
schlagen, B. die iustiz und polizei sowohl im bezug auf die einzle lehrer als
auch auf die studirenden beobachtet, C. die universitätische einkünften verwaltet,
über die oeconomie wachet, die verschiedene rechnungen abhöret und die gerichts- 40
barkeit über einige dörfer ausübet, also auch die lehrer der staatswirthschaftlichen
Wissenschaften über die ad litt. A. et B. einschlagende gegenstände gleich denen
übrigen professoren nämliche miteinsichte und erkanntnis haben, dahingegen
v°n ienen, so ad litt. C. vorkommen, um deswillen ausgeschlossen, um willen
Sie an denen einkünften und unterthanen der alten hohen schuhle eben so wenig 45
 
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