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80

Otto II 1247 — 1249.

.1248
märz 17

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Heidelberg

538

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burg

mit Acta sunt hec Husen 1247 pridie idus octobris VI ind. — Lehmann grafen v.Sponheim
1,34 extr. MittelrJaein, ÜB. 3,687. — Goerz Mittelrh. Eeg. 3,568. 531

Innocenz IV schreibt dem cardinallegaten Petras, er habe gehört, dass der markgraf v. Meissen,
die herzöge v. Eaiern und Sachsen und andere genannte den ehemaligen kaiser Friedrieb unter-
stützen. — Potth. 12731. . 532
verordnet, dass alles zara verbrauch des klosters Schönau und seiner höfe dienende auf Neckar
und Kbein zollfrei sein solle, besonders auch zu Husen. K. Copb. 728,154*. — Guden Syll.
205. — Würdtw. Cbron. dipl. 87. Witt. Reg. 22. , .-;- ; 533
(in Castro) schenkt dem gotteshaus Diessen mit einwilligung seiner gemahlin Agnes und seiner
gegenwärtigen söhne Ludwig und Heinrich ein patronat. — "Witt. Eeg. 22. 534
Innocenz IV weist genannte bischöfe und den pfleger der Salzburger kirebe an, den herzog v.Baiero,
seine gemahlin und söhne sowie andere genannte zur restitution der dem gr. Conrad v. Wasser-
burg entrissenen guter zu veranlassen, nötigenfalls sie durch exeommunication und interdict
dazu zu zwingen. Böhmer Eeg. Imp. Innoc. IV nr. 45. — Potth. 12885. 535
Friedrich LI ernennt denselben zum kapitän v. Österreich. — Witt. Eeg. 22. BP. 3707. Über
die art, wie er dieses amtes gewaltet Tgl. Eiezler Gesch. Baieros 2,89 S% wo auch über seine
in den quellen verbürgte begünstigung der heirat zwischen seinem neffen dem markgrafen
Hermann v. Baden und Friedrichs des Streitbaren nichte Gertrad berichtet wird. 536
Friedrich H belehnt denselben wegen seiner reinen treue mit den grafschaften Neuenbürg und
Scherding. — Witt. Eeg. 22. BF. 3708. . . . 537
beurkundet das mit kloster Eeiehenbach wegen der kinder beiderseitiger dienstleute

übereinkommen. — Witt. Eeg. 22.
Emich d. j. gr. v. Leiningen beurkundet mit demselben und seinen erben in
eingekommen zu sein. Der pfalzgraf nimmt ihn mit 300 mark :

Winzingen an, wofür er gegen eine entschädigung von 500 mark die verproviantirung der
von den feinden des herzogs belagerten bürg Thurun (s. o. nr. 527) übernimmt. Der marscball
Zurno soll darüber Urkunde beim pfalzgrafen erwirken. Cop. Coblenz st.-arcb. E. Copb. 457,57v
und £. Copb. 515,311.— Acta Pal. 6,319. Mittelrh. DB. 3,718. — Witt, Eeg. 129. Goerz
Mittelrh. Eeg. 3,632. 539

(vor Thuron) Arnold erzb. v. Trier beurkundet die zwischen ihm und dem erzb. Conrad v.Köin einer-
und dem pfalzgrafen andererseits gemachte sühne. Darnach, soll dieser die erzbischöfe in alle die
gewere setzen, die sie unter dem pfalzgrafen Heinr. inne hatten, dem erzb. v. Trier allen schaden,
den er seit Zurno pfleger ward, erlitten und die bei der belagerang von Thuron aufgewandten
kosten vergüten und ebenso dem v. Köln. Zurno und seine nächsten angehörigen sollen niemehr
diesseits der Nahe wohnen, noch pfleger sein dürfen. Wird dies alles ausgeführt, so soll der
grafv. Luxemburg das haus Thuron dem pfalzgrafen, wenn nicht, dem erzb. y. Trier überant-
worten. Dit geschah vor Thouron in deme yare dfl sin waren, düsent. Caeihundert inde ehte
inde vircoh jar dat incarnation godes was. des vircenden daes vor sente Eimeyes daye. Or.
Cofal. st.-arcbiv.— Hontheim HistTrevir. 1,733. Günther Cod. dipl. 2,29. Schönemann Cod.
dipb 2,10. Höfer Urkk.3. Mittelrh. DB. 3,723. — Goerz Eeg. d. Erzb. 45. Witt Eeg. 22.
Böhmer Eeg. Imp. Eeichss. 9 mit dem berichtigten datum. Über Zurno und die belagerung
v. Thuron s. o. nr. 527, Böhmer hatte das nach seiner meinung von den herausgebe™ irrig be-
rechnete datum auf den 30. sept. berichtigt, indem er „vircenden" als vorhergehend nahm,
. während es die zahl 3 4 ausdrückt, wievorher vircoh = 40. Vir kan hier nur für die unbetonte
silbe (ver) stehen; sonst müsste es vur oder vor heissen. 540

schreibt den mautbnern und Zöllnern in Österreich wegen der zollfreiheit des klosters Wilhering.
— Witt Eeg. 22. 541

spräche mit bischof Eüdiger v. Passau hier. Cfr. DB. d. Land, ob d. Enns 3,161. 542

Innocenz IV gestattet auf die Vorstellung des Freisinger capitels, dass bürg und Stadt Freising
in das wegen der freundschaft des herzogs mit dem ehemaligen kaiser über das land verhängte
interdikt, als inmitten dieses gebietes gelegen mitinbegriflen würde, obwohl der herzog kein
domicilium dort habe und die einwohner weder ihm anhingen noch das interdikt verursacht
 
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