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Deutsche Kunst- und Antiquitätenmesse [Editor]
Die Weltkunst — 5.1931

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Nr. 4 (25. Januar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44978#0041
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25. JANUAR 1931

V. JAHRGANG, Nr. 4

D I E


ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT

WE
ARTffifeWORLD

NST
LMONDEtfeARIS

Das internationale Zentralorgan für kunst / buch / alle sammelgebiete und ihren markt

■^scheint jeden Sonntag im Weltkunst-Verlag, G. m. b. H.,
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Herausgeber Dr. J. I. von Saxe

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WERTHEIM : DAS BIBLOGRAPHIKON
Alte Graphik Seltene Bücher Moderne Kunst


Die Expertise

Das Experiisenproblem ist im Laufe

2.

v,,. Archive.
^lr beschäftigen uns zunächst mit dem ersten

sich um jene Sondergruppe von Personen

Moral ihr Brot verdient, so ist dagegen gar
nichts zu sagen. Ob der Betreffende Kollegs
gehört oder nicht, ob er promoviert worden
ist oder nicht, ist belanglos.
Soweit werden wir wohl alle einig sein.
Die Ansichten gehen erst auseinander, wenn

Wissenschaft
werfen, daß er ein guter Kaufmann ist, sondern
gegebenenfalls nur, daß er ein schlechter
Wissenschaftler ist. Gelingt dieser Nachweis,
so hat die Ware keinen Handelswerf mehr, —

es
handelt, die indirekt am Kunsthandel be-
teiligt sind durch Abgabe von Expertisen
an Händler. Kaufmännisch betrachtet, wird
hier eine Ware, eben die Expertise, verkauft.

Michael Sweerts, Zwei Künstler im Atelier, 1652
Deux artistes dans l’atelier — Two artists in the Studio
Thomas Agnew & Son, New York

Von
Prof. Dr. W. Waetzoldt

Personen mit kunstwissenschaftlicher
Vorbildung — mit oder ohne akade-
mische Titel —, die im privaten
Kunst handel oder für ihn tätig
sind. Diese Gruppe umfaßt sowohl die
im Kunsthandel angestellten und be-
schäfiiaten. als.auch die zu ihm in einem
weniger engen Verhältnis stehenden
freien Wissenschaftler.
Personen mit kunstwissenschaftlicher
Vorbildung — mit oder ohne akade-
mische Titel —, die an öffentlichen
wissenschaftlichen Institu-
t e n oder f ü r solche dienstlich tätig
sind. Diese Gruppe umfaßt die wissen-
schaftlichen Beamten und Angestellten
der Museen und Kunstverwaltungen, die
Professoren und Dozenten der Hoch-
schulen, Akademien, Bibliotheken und

Geh. Reg.-Rat
Generaldirektor der

Der Wert dieser Ware für den kaufenden
Händler hängt ab von der „Autorität", d. h.
dem Grade von Vertrauen, das der sein Gut-
achten verkaufende Expert genießt. Dem
Kaufmann kann es grundsäßlich, wenn
auch nicht praktisch, gleichgültig sein, ob der
Gutachter für seine Expertise ein Pauschal-
honorar nimmt oder ob er die Höhe seines
Honorars abhängig macht vom Wert des be-
urteilten Objekts. Wenn der Kunsthändler zu
der Überzeugung käme, daß die für Hono-
rierung von Expertisen geforderten Beträge in
keinem Verhältnis stehen zum geschäftlichen
Nüßen der Expertisen, würde seine Nach-
frage nach Expertisen aufhören und damit
auch ihre Anfertigung und ihr Angebot. So-
lange aber der Händler
glaubt, nicht ohne Expertisen
auskommen zu können, hat
er kein Recht, sich darüber
zu beklagen, daß die Liefe-
ranten der Expertisen auch
bezahlt werden wollen.
Anders sehen die Dinge
vom Standpunkt der Wis-
senschaft aus. Die
direkt am Kunsthandel, als
Unternehmer oder Ange-
stellte, beteiligten wissen-
schaftlich gebildeten Per-
sonen sind in einen kauf-
männischen Beruf eingetreten;
für sie gelten daher die Ge-
seße ihres neuen Berufes. Am
Treiben der für den Kunst-
handel indirekt tätigen
freien Wissenschaftler aber
wird die Wissenschaft dann
Anstoß nehmen, wenn die
Expertisen unwissenschaftlich
sind, also den Ruf der Wis-
senschaft schädigen. Diese
Gefahr ist besonders groß,
sobald der Expert durch pro-
zentuale Beteiligung am Ver-
kaufspreis des von ihm be-
urteilten Objektes an der
Höhe dieses Preises inter-
essiert ist. Wenn die Wissen-
schaft fragwürdigen Experten
das Handwerk legen will, so
muß sie ihnen das Falsche,
das Leichtfertige, das Kom-
promittierende und das Irre-
führende der Expertisen im
Einzelfalle nachweisen. Die
kann dem Experten nicht vor-

Das Experiisenproblem ist im Laufe der
p’skussion zu einem Knäuel von Begriffen,
Gesichtspunkten und Streitfragen geworden*),
“mt Ruhe und Geduld lassen sich aber die
einzelnen Fäden aus diesem Wirrwarr wieder
"erauslösen.
Die Erörterungen drehen sich um zwei
Preise von Personen:
1.

ersonenkreis.
1. Für ihre direkte Betätigung im
J?. Osthandel gelten die im kaufmän-
Jschen Leben allgemein gültigen Sitten und
e9eln. Die kaufmännische Ehre verbietet
s. Weder, durch den Verkauf oder die Ver-
p Ütlung von Verkäufen Geld zu verdienen,
ACch durch Tantiemen oder Prozente oder
r9fifikationen am Handelsgewinn beteiligt zu
v erden. Wenn also eine wissenschaftlich
I ?rQebildete Person in den Kunsthandel über-
'h und sich im Rahmen der kaufmännischen
tiso \ Seh Eröffnung der Diskussion über die Exper-
KTi55'aSe (Nr. 33) nahmen bisher in der WELT-
jrJ'NST das Wort: Dr. A. Lapp-Rottmann, Geh.-Rat
J).,x J. Friedländer, Prof. Dr. F. Schottmüller,
ftGold, G. Brandmayer, Prof. Dr. Winkler,
Pr5at Prof. Dr. G. Glück, Sir Charles J. Holmes,
Lr01 • Dr. Koetschau, Dr. Jos. Stransky, Hofrat Prof.
LP' JT Tietze, Dr. Heinemann-Fleischmann, Prof.
Faii, ■ Baum, Prof. Dr. 0. Fischer, Dr. J. B. de la
br p, Prof. Dr. H. Schmitz, Dir. Dr. E. Wiese,
Rai Leporini, Dr. Katz, R.-A. B. Svenonius, Geh.
Gpfft-of. Dr. W. Pinder, Prof. Dr. R. Berliner und
n-Rat Prof. Dr. A. Eibner.

der Kunsthandel wird seine Nachfrage nach
Expertisen einstellen, und die Wissenschaft
wird vor weiterer Schädigung bewahrt
bleiben.
Wie sehen die Dinge nun aber aus, wenn
Angehörige des zweiten Personenkreises, also
M u s e u m s b e a m t e , U n i v e r s i t ä t s-
Professoren, wissenschaftliche
Hilfsarbeiter, Assistenten usw. als
Gutachter sich betätigen? Soweit diese Per-
sonen Beamte sind, unterliegt ihr gesamtes
Verhalten innerhalb und außerhalb des
Dienstes den für Beamte allgemein geltenden
Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Beamter
gegen die Würde und das Ansehen seines
Berufes, so kann gegen ihn ein Disziplinar-
verfahren eingeleitet werden. Theoretisch
läßt sich der Fall sehr wohl denken, daß ein
Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens
wegen gewerbsmäßiger und leichtfertiger Ab-
gabe von Expertisen bestraft wird. Auf die
wissenschaftlichen Angestellten finden
selbstverständlich die Disziplinar-Vorschriften
keine Anwendung, wohl aber sind ihnen, wie
auch den Beamten, zwei andere Schranken
geseßf: das äffen persönlichen Interessen
übergeordnete Interesse des wissenschaft-
lichen Institutes, dem sie dienen, und das
Ansehen der Wissenschaft, der sie an-
gehören. Von einem glatten Verbot jeder
mündlichen oder schriftlichen Begutachtung
kann für die Museumsbeamten z. B. keine Rede
sein. Denn es liegt durchaus im Interesse der
Museen, das Publikum, einschließlich der
Vertreter des Kunsfhandels, sachgemäß und
nach bestem Wissen zu beraten. Audi zieht
der Museumsdienst wesentliche Vorteile dar-
aus, daß die in ihm tätigen Wissenschaftler
mit der Praxis des Kunsthandels, mit dem
Kunstmarkt, in Fühlung bleiben und eine
größtmögliche Zahl von Objekten ihnen unter
die Augen kommt. Das gleiche gilt in einge-
schränktem Maße auch für die akademischen
Lehrer. Wenn aber Angehörige dieses Per-
sonenkreises Expertisen geben, so müssen sie
dies unter vollem Einsaß ihres persönlichen
wissenschaftlichen und amtlichen Ansehens
tun — oder sie müssen die Abgabe eines Gut-
achtens überhaupt ablehnen, weil über-
geordnete Interessen dem entgegenstehen.
Die Erteilung verschleierter oder halbwahrer
Expertisen würde das Ansehen des Institutes
schwer schädigen, den Gutachter um seinen
wissenschaftlichen Kredit bringen und das
Vertrauen des Publikums, einschließlich der

Dr.ALFRED GOLD
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