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Zoepfl, Heinrich
Vergleichung der römischen Tutel und Cura mit der heutigen Vormundschaft über Unmündige und Minderjährige — Bamberg und Aschaffenburg: Dresch, 1828

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https://doi.org/10.11588/diglit.45292#0012
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( 4 )

Um nun den Unterschied zwischen beiden zu be-
stimmen, mufs man die hei Vormundschaften über-
haupt möglichen Verhältnisse durchgehen, und die
sich ergebenden Verschiedenheiten hervorheben. Die
Beziehungen, in welchen Verschiedenheiten vorkom-
men können, sind:
1. Das Verhältnifs des Vormundes zur Person,
2. zu dem Vermögen des Pßegebefohlnen;
3. Die subjective Fähigkeit, welche zur Führung
einer Art der Vormundschaft erfordert wird; und
4. Die Zeit der Enstehung, Dauer und Beendigung
der Vormundschaft.
Sollen daher Tutel und Cura nicht als homogene In-
stitute da stehen, so mufs sich ein Merkmal finden
lassen, was nicht nur dem einen anschliessend ange-
hört, sondern vielmehr das Wesen desselben in der
Art ausmacht, dafs aus ihm noch der Begriff des In-
stitutes selbstständig abgeleitet werden kann, wenn
auch alle übrigen Merkmale, die es mit dem andern
Institute gemein hat, wegfallen würden, und diefs
Kriterium des Unterschiedes der Tutel und Cura liegt
in der auctoritas. In Betreff der Begründung dieses
Satzes kann man gänzlich auf v. Löürs Abhandlung
über die römischen Begriffe von Tutel und Cura in
seinem neuen Magazine a. a. O. verweisen: für unsern
Zweck ist es hinreichend, die Corollarien daraus auf-
zustellen.
§. 2.
I. Verhaltniss des Vormunds zur Person des
Pflegebefohlnen.
A. Im Allgemeinen.
Das Wort „Person“ wird bei uns in doppelter
Bedeutung gebraucht. In der ersten, weiteren, be-
zeichnet es die physische Existenz eines Subjectes dei’
Vernunft und Freiheit; in der zweiten, engeren, be-
 
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