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Zoepfl, Heinrich
Vergleichung der römischen Tutel und Cura mit der heutigen Vormundschaft über Unmündige und Minderjährige — Bamberg und Aschaffenburg: Dresch, 1828

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https://doi.org/10.11588/diglit.45292#0064
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( 56 )

/X Unterschied in der Entstehung, Dauer und
Endigung der Tutel und Cura.
§• 15.
Die Tutel kann nach römischem Rechte auf drei-
fache Weise enstehen: durch Testament, Gesetz oder
obrigkeitliche Bestellung1). Der Curator für minores
wird vom Praetor erbeten 2 ); die cura ist daher blos
dativa-, jedoch ist der Praetor verpflichtet, die cura
der vom Vater im Testamente bezeichneten Person 3),
oder einem Verwandten zu übertragen, welche Per-
sonen er nur aus Gründen ausschliessen kann4). Das-
selbe gilt von der cura impuberum-. nur die Mutter
bedarf keiner obrigkeitlichen Bestättigung, (vergl.
oben §. 5.) wenn sie die cura pupillorüm. überneh-
men will.
Die Dauer der Tutel ist bei Knabens) auf
das 14te, bei Mädchen5) auf das 12te Iahr festge-
setzt, und mit diesem Termine erlischt auch die über
impuberes geführte cura'1 7'), welche eben so, wie
die Führung der Tutel selbst, von der Übernahme der
cura des jetzt pubss gewordenen befreit, da der
Grund dieser Befreiung (das bisher getragene pericu-
lam administrationis) derselbe ist8). Die cura pu-
berum dagegen dauert bis zum 25ten Iahre9).

1) Fr. 52. pr. Cod. (I. 3)
2.) §• 2. J. (I. 23-)
3) Fr. 1. $. 3. D. (XXVI. 3.) — fr. 6- ibid. — fr. fG.
pr. D. (XXVII. io.)
4) Fr. 3. 3. D. (XXVI. 7.)
5) Const. 3. Cod. (V. 60-)
6) Fr. 13. §. 2. D. (XXVI. 5.)
7) Fr. 25. D. (XXVI. 5.) — const. I. Cod. (V. 60.)
8) Const. 2- Cod. (V. 36-)
9) Fr. 1. §. 3- D. (IV. 4.)
 
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