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Zur Rechtfertigung Folgendes:
So widersinnig der Begriff eines Patrimonial»
Staates ist"), so gewiß er eine Oonii-astiLtio in
ach'sclo enthalt, wenn man damit Staaten bezeichnen
wollte, in welchen der Rcchtsgrund der Staatsgewalt
an sich in dem Verhältnisse des Staatshcrrschers als
eines begüterten Haus- und Grundherrn zu seinen Kin-
dern, Dienern und Hörigen gefunden werden könnte, so
unanwendbar ein solcher Begriff auf die heut zu Tage
bestehenden deutschen Staaten ist, — so irrig cs wäre,
wenn man auch nur die ehemaligen deutschen Territorial-
Staaten zur Zeit der Reichsvcrbindung nach dec Entwik-
kelung der Landeshoheit als solche Patrimonial-Staaten
betrachten wollte, — eben so wenig unterliegt cs einem
Zweifel, das; während der ganzen Dauer der deutschen
Ncichsvcrfassung das Recht der Ausübung der Landes-
Staatsgewalt in den einzelnen erblichen monarchischen
Tcrritorial-Staatcn als ein Privatrecht der landesherr-
lichen Familie betrachtet wurde"). Unwiderlegbar spre-
chen dafür die unzähligen Erbverträge, Verzichte, Erb-
Verbrüderungen, Succcssions-Ordnungen und Testamente,
und Verträge aller Art, durch welche die Mitglieder einer
landesherrlichen Familie bald unter sich, bald mit andern
Rcichsfürsten oder auswärtigen Souveränen über das
Succcssions-Recht in die Ausübung der Landeshoheit sich
vertrugen, darauf verzichteten oder es veräußerten").
Seit der Auflösung des deutschen Reichskörpcrs wurde
diese Ansicht von dec Landeshoheit auf die Souveräni-
tät übertragen, und diese als das erb- und cigenthüm-
liche Recht einer bestimmten Dynastie zur Ausübung der
Staatsgewalt in einem monarchisch - organisirtcn Staate
betrachtet. Diese Ansicht hat sich nicht nur bei den neu
gebildeten deutschen Souverän-Staaten fortwährend er-
45) Vgl. Zachariä 40 Bücher vom Staate. I Bd. S. 165 ff.
Klüber öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundes-
Staaten. 2. Auflage. Frankfurt a. M- 1622. §. 251. Note a. —
Schmid Lehrbuch oeS deutschen StaatSrechtS. Jena 1821. §.15.
46) Man sehe hierüber Gönner Programm über da» recht-
liche Prinzip in der deutschen Territorial-Verfassung, als Vorrede
zu Himmclstoß Abhandlung von der Regalität, Landshut 1804,
S. 23.
47) Häbcrlin Handbuch dcö deutschen StaatSrechtS. 3. Bd.
S. 491 ff.
Zur Rechtfertigung Folgendes:
So widersinnig der Begriff eines Patrimonial»
Staates ist"), so gewiß er eine Oonii-astiLtio in
ach'sclo enthalt, wenn man damit Staaten bezeichnen
wollte, in welchen der Rcchtsgrund der Staatsgewalt
an sich in dem Verhältnisse des Staatshcrrschers als
eines begüterten Haus- und Grundherrn zu seinen Kin-
dern, Dienern und Hörigen gefunden werden könnte, so
unanwendbar ein solcher Begriff auf die heut zu Tage
bestehenden deutschen Staaten ist, — so irrig cs wäre,
wenn man auch nur die ehemaligen deutschen Territorial-
Staaten zur Zeit der Reichsvcrbindung nach dec Entwik-
kelung der Landeshoheit als solche Patrimonial-Staaten
betrachten wollte, — eben so wenig unterliegt cs einem
Zweifel, das; während der ganzen Dauer der deutschen
Ncichsvcrfassung das Recht der Ausübung der Landes-
Staatsgewalt in den einzelnen erblichen monarchischen
Tcrritorial-Staatcn als ein Privatrecht der landesherr-
lichen Familie betrachtet wurde"). Unwiderlegbar spre-
chen dafür die unzähligen Erbverträge, Verzichte, Erb-
Verbrüderungen, Succcssions-Ordnungen und Testamente,
und Verträge aller Art, durch welche die Mitglieder einer
landesherrlichen Familie bald unter sich, bald mit andern
Rcichsfürsten oder auswärtigen Souveränen über das
Succcssions-Recht in die Ausübung der Landeshoheit sich
vertrugen, darauf verzichteten oder es veräußerten").
Seit der Auflösung des deutschen Reichskörpcrs wurde
diese Ansicht von dec Landeshoheit auf die Souveräni-
tät übertragen, und diese als das erb- und cigenthüm-
liche Recht einer bestimmten Dynastie zur Ausübung der
Staatsgewalt in einem monarchisch - organisirtcn Staate
betrachtet. Diese Ansicht hat sich nicht nur bei den neu
gebildeten deutschen Souverän-Staaten fortwährend er-
45) Vgl. Zachariä 40 Bücher vom Staate. I Bd. S. 165 ff.
Klüber öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundes-
Staaten. 2. Auflage. Frankfurt a. M- 1622. §. 251. Note a. —
Schmid Lehrbuch oeS deutschen StaatSrechtS. Jena 1821. §.15.
46) Man sehe hierüber Gönner Programm über da» recht-
liche Prinzip in der deutschen Territorial-Verfassung, als Vorrede
zu Himmclstoß Abhandlung von der Regalität, Landshut 1804,
S. 23.
47) Häbcrlin Handbuch dcö deutschen StaatSrechtS. 3. Bd.
S. 491 ff.