Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte: ein Lehrbuch in zwei Bänden (2,1): Geschichte der deutschen Rechtsquellen: compendiarisch dargest. — Stuttgart: Krabbe, 1846

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.47337#0189
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
§. 53. Uebergewicht des römischen u. canonischen Rechtes.

177

III.
Geschichte der Rechts quellen von der Mitte des XV. Jahr-
hunderts bis auf die neueste Zeit.

§. 53.
Umbildung des Rechts. Ueberwiegender Einfluss des römischen und
canonischen Rechts gegen das Ende des XV. Jahrhunderts.
Seit der Mitte des XV. Jahrhunderts hatte sich die neue huma-
nistische Richtung in der Wissenschaft immer mehr und allgemeiner
der Geister bemächtiget, und auf der Grundlage der classischen Stu-
dien trat ein immer lauter sich ankündigendes reformatorisches Streben
in Kirche und Staat hervor. Diese humanistische und reformatorische
Richtung trug nicht wenig dazu bei, das Ansehen und den Gebrauch
des römischen Rechtes zu erhöhen, und bald bildete es den haupt-
sächlichsten Gegenstand des juristischen Unterrichtes auf den deutschen
Universitäten. Erschien das römische Recht schon im allgemeinen in
den Augen der damaligen Doctrinäre als ein Theil des Vermächtnisses
des classischen Allerthums, dessen Schätze man eifrigst auszubeuten
bemühet war, so musste es vorzugsweise den Beifall der gelehrten Be-
wegungsparthei durch das in ihm enthaltene republicanische Element er-
langen, welches im allgemeinen das darin in merkwürdigem Gegensätze
ebenfalls aufgenommene absolutistische Element weit überwiegt. Man sah
in dem Corpus Juris ein Gesetzbuch und somit einen Inbegriff fester,
bestimmter Normen, und hoffte durch Festhalten an denselben den allge-
mein drückend empfundenen unseligen Zustand der allgemeinen Rechts-
unsicherheil zu überwinden , und dieses Gesetzbuch empfahl sich ins-
besondere durch den darin vorherrschenden, den Bedürfnissen des
gesteigerten Verkehrs so sehr entsprechenden Grundsatz der freiesten
Dispositionsfähigkeit über das Vermögen unter Lebenden und von Todes-
wegen , durch den Grundsatz der Rechtsgleichheit aller freien Stände,
so wie es z. B. keine Missheiralhen kennt, so wie endlich durch ein
Strafrecht, welches auf den Grundsatz der Verfolgung der Verbrecher
im Öffentlichen Interesse gebauelist, und nicht wie die ältere deutsche
Praxis dem Reichen, welcher die Wehrgelder und Bussen erlegen
Zoepfl, d. Staats- u. Rechtsgesch. II. 12
 
Annotationen