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Co^im
Anlage 8.
An
das Königliche Großbritarmisch-Hannodersche
CabinelsrMinistcrium.
Vortrag
der adelichen Ritterschaft deö Fürstcnthums Osnabrück
vom 20. Octokcr 1818.
Betrifft
das künftige Vcrhältniß der drei
ständischen Curien gegen einander.
Die Ritterschaft hat sich in Vereinigung mit dem städti-
schen Collegio gern dahin erklärt, daß eine dritte Curie der
freien Grundbesitzer gebildet werde. Wenn aber hierdurch eine
von dem ehemaligen Verhältnisse der damaligen drei Curien
bedenkend abweichende ständische Organisation entsteht, indem
die Bestandtheile der neuen dritten Curie von den der ehe-
maligen ersten domcapitularischen sehr verschieden sind, so muß
dieNitterschast, indem sie der Thcilung der Provinzialstände des
Cürstenthums in drei, statt der sonst häufig vorgezogenen Thci-
lung in zwei Curien, ihre Zustimmung gicbt, voraussehen, daß
diese Einrichtung nicht zum Nachtheil der besoudcru bisher
bestaudenen Rechte einer einzelnen Curie dienen, mithin jene
Curien nicht gegen die dritte in solcher Rücksicht ein die Ei-
nigkeit störendes und den rechtlichen Verhältnissen entgegen-
strebendes Uebergcwicht ausüben können. Die Ritterschaft
sieht sich vielmehr genöthigt, vorznbehalten:
daß, wenn es aus Modisicationcn besonderer bisheriger
Reckte einer einzelnen Curie ankommen sollte, die Ver-
handlungen darüber nnr zwischen derselben und der Höch-
Co^im
Anlage 8.
An
das Königliche Großbritarmisch-Hannodersche
CabinelsrMinistcrium.
Vortrag
der adelichen Ritterschaft deö Fürstcnthums Osnabrück
vom 20. Octokcr 1818.
Betrifft
das künftige Vcrhältniß der drei
ständischen Curien gegen einander.
Die Ritterschaft hat sich in Vereinigung mit dem städti-
schen Collegio gern dahin erklärt, daß eine dritte Curie der
freien Grundbesitzer gebildet werde. Wenn aber hierdurch eine
von dem ehemaligen Verhältnisse der damaligen drei Curien
bedenkend abweichende ständische Organisation entsteht, indem
die Bestandtheile der neuen dritten Curie von den der ehe-
maligen ersten domcapitularischen sehr verschieden sind, so muß
dieNitterschast, indem sie der Thcilung der Provinzialstände des
Cürstenthums in drei, statt der sonst häufig vorgezogenen Thci-
lung in zwei Curien, ihre Zustimmung gicbt, voraussehen, daß
diese Einrichtung nicht zum Nachtheil der besoudcru bisher
bestaudenen Rechte einer einzelnen Curie dienen, mithin jene
Curien nicht gegen die dritte in solcher Rücksicht ein die Ei-
nigkeit störendes und den rechtlichen Verhältnissen entgegen-
strebendes Uebergcwicht ausüben können. Die Ritterschaft
sieht sich vielmehr genöthigt, vorznbehalten:
daß, wenn es aus Modisicationcn besonderer bisheriger
Reckte einer einzelnen Curie ankommen sollte, die Ver-
handlungen darüber nnr zwischen derselben und der Höch-