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Zoepfl, Heinrich
Rechts-Gutachten über die Verletzung der althergebrachten und verfassungsmäßigen Rechte der Provinziallandschaft, insbesondere der Ritterschaft des Fürstenthumes Osnabrück durch das K. hannoversche Gesetz vom 5. Sept. 1848 — [S.l.], 1851

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https://doi.org/10.11588/diglit.45343#0118
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lt)8

Tie unter 7 bis 10 ausgeführten Abgeordneten sind aus
die Dauer von sechs Jahren zu erwählen.
64.
Neber alle das ganze Königreich betreffende, zur ständi-
schen Mitwirkung gehörende Gegenstände wird nur mit der
allgemeinen Ständeversammlung verhandelt.
Provinzielle Angelegenheiten, welche znr ständischen Mit-
wirkung geeignet sind, werden an die betreffenden Provinzial-
landschasten gebracht werden. Bei einem Zweifel darüber,
ob ein Gegenstand zur Mitwirkung der allgemeinen Stände
oder der Provinziallandschaften gehöre, entscheidet der König.

(ioj)ia.
Anlage lll.

An des Königs Majestät.
Unterthänigsie Vorstellung und Bitte der Ritterschaft des
Fürstenthums Osnabrück
deren Vertretung in erster Kammer
der allgemeinen Ständeversammlung
betreffend.
Allerdurchlauchtigster Großmächtigstcr König!
Allergnädigster König und Herr!
Von Ew. Königlichen Majestät Regierung ist der behuf
Prüfling der beabsichtigten Nerfassungsvcränderungen nieder-
gesetzten Commission beider Kammern der allgemeinen Stände-
versammlung der Entwurf znr neuen Ncdaetion der HP 83
bis 99 des Landes-Vcrfassungsgesetzes mitgetheilt worden;
 
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