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Anlage v.
Auszüge aus der Hannoverschen Gesetzsammlung.
(36) Patent, die Verfassung der allgemeinen Ständeversammlung
des Königreichs betreffend.
Carlton-House, den 7. December 1819.
Georg, Prinz Regent, im Namen und von wegen Sei-
ner Majestät, Georg des Dritten, von Gottes Gnaden Kö-
nigs des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland re.,
auch Königs von Hannover, Herzogs zu Braunschweig und
Lüneburg rc. re.
Nachdem Wir der provisorischen allgemeinen Stände-Ver-
sammlnng die Grundzüge, nach welchen Wir mit möglichster
Berücksichtignng der bisherigen landständischen Verfassung der
einzelnen Provinzen, anch mit Beachtung der durch die Wie-
ner Kongreß- und Dentsche Bundes-Acte bestimmten Vereini-
gung der vormals getrennten Provinzen zu einem Königreiche
und der, nach Auflösung des Nömischcn-Dentschen Reichs,
an die Fürsten desselben übergegangenen Sonveränitäts-Nechte,
die bleibende allgemeine Stände-Versammlung zusammen zn
setzen beabsichtigen, mitgetheilt, und über die dabei fcstzusctzen-
den speciellern Bestimmungen deren Ansichten vernommen,
auch in Ansehung derjenigen Pnncte, bei welchen eine Abän-
derung von derselben in Antrag gebracht worden, deren
Wünsche thnnlichst berücksichtigt und darüber den sämmtlichen
Landschaften sowohl durch Unser Nescript vom 26. October
d. I. als durch die Eröffnung Unfcrs Cabinets-Ministern
vom 11. November d. I. Unsere Entschließung bereits zu er-
kennen gegeben und nach gnädigster Auflösung der bisherigen
Anlage v.
Auszüge aus der Hannoverschen Gesetzsammlung.
(36) Patent, die Verfassung der allgemeinen Ständeversammlung
des Königreichs betreffend.
Carlton-House, den 7. December 1819.
Georg, Prinz Regent, im Namen und von wegen Sei-
ner Majestät, Georg des Dritten, von Gottes Gnaden Kö-
nigs des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland re.,
auch Königs von Hannover, Herzogs zu Braunschweig und
Lüneburg rc. re.
Nachdem Wir der provisorischen allgemeinen Stände-Ver-
sammlnng die Grundzüge, nach welchen Wir mit möglichster
Berücksichtignng der bisherigen landständischen Verfassung der
einzelnen Provinzen, anch mit Beachtung der durch die Wie-
ner Kongreß- und Dentsche Bundes-Acte bestimmten Vereini-
gung der vormals getrennten Provinzen zu einem Königreiche
und der, nach Auflösung des Nömischcn-Dentschen Reichs,
an die Fürsten desselben übergegangenen Sonveränitäts-Nechte,
die bleibende allgemeine Stände-Versammlung zusammen zn
setzen beabsichtigen, mitgetheilt, und über die dabei fcstzusctzen-
den speciellern Bestimmungen deren Ansichten vernommen,
auch in Ansehung derjenigen Pnncte, bei welchen eine Abän-
derung von derselben in Antrag gebracht worden, deren
Wünsche thnnlichst berücksichtigt und darüber den sämmtlichen
Landschaften sowohl durch Unser Nescript vom 26. October
d. I. als durch die Eröffnung Unfcrs Cabinets-Ministern
vom 11. November d. I. Unsere Entschließung bereits zu er-
kennen gegeben und nach gnädigster Auflösung der bisherigen