Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Rechts-Gutachten über die Verletzung der althergebrachten und verfassungsmäßigen Rechte der Provinziallandschaft, insbesondere der Ritterschaft des Fürstenthumes Osnabrück durch das K. hannoversche Gesetz vom 5. Sept. 1848 — [S.l.], 1851

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45343#0126
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
II 6

Abschrift.
Unter-Anlage
Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß nach dein,
znr Zeit des vormaligen Deutschen Reichs geltenden Staats-
rechte die Organisation ständischer Korporationen einseitig,
d. h. ohne ihre eigene Zustimmung, von dem Territorial-Lan-
desherrn im Wege dec Gesetzgebung nicht abgeändert werden
konnte. Hiernach wird nur zu untersuchen sein, ob durch
spätere Vorkommnisse an diesem Rechtsverhältnisse etwas ge-
ändert sei. Nun aber ist zuvörderst der Ritterschaft nament-
lich, gleich allen Landeseinwohnern, von Seiner Höchstseligen
Majestät König Georg III. bei der Besitznahme des früheren
Hochstiftcs Osnabrück mittelst Patentes vom 2. November 1802
zugesagt, daß sie sich des nachdrücklichen Schutzes bei ihren in
der nunmehrigen Verfassung habenden Rechten sollen versehen
könne», und in der Proclamation Seiner Königlichen Hoheit
des Prinzen Regenten vom 12. August I8l4 ist gesagt: daß
niemals die Absicht habe obwalten können, die gewaltsame
Umwälzung der Deutschen Neichsversassung zu einer Schmä-
lerung der Rechte der Unterthanen zu benutzen, ebenso wenig
auch beabsichtigt werde, die Verfassung des Landes, insofern
sie gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten des Landesherrn
und der Unterthanen in sich fasse, abzuändern, so daß
die Ständische Verfassung in den einzelnen Provinzen
unter nöthig oder rathsam werdenden Modisieationen
beinhalten werden solle.
Doch ward festgesetzt, daß die allgemeinen Landes-
angelegenheiten einer Versammlung von Landständen aus
allen Provinzen vvrgelegt werden sollen. Die Grundlage die-
ser allgemeinen Stände bleiben aber wesentlich die Provinzial-
 
Annotationen