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Zoepfl, Heinrich
Rechts-Gutachten über die Verletzung der althergebrachten und verfassungsmäßigen Rechte der Provinziallandschaft, insbesondere der Ritterschaft des Fürstenthumes Osnabrück durch das K. hannoversche Gesetz vom 5. Sept. 1848 — [S.l.], 1851

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https://doi.org/10.11588/diglit.45343#0125
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I!5
eigener Bestimmung die Ritterschaft selbst der Abänderung
zngestimmt hätte.
Zwar verheißt der von Eurer Königlichen Majestät Mi-
nisterio des Innern allegirte §. 33 der ergänzenden Bestim-
mungen zu dem LandeSversassuiigSgesetzc vom 5. September
1848 in der That eine Regelung der Verhältnisse der Pro-
vinziallandfchaften im Wege der allgemeinen Gesetzgebung,
allein daß diese letztere nicht die Organisation der altrn pro-
vinzialstäudischcn Corporatiouen berühren dürfe, glauben wir
durch die in der Anlage O enthaltene Ausführung dargelegt
zu haben, ans welche daher in Unterthänigkeit Bezeig zu
nehmen wir unZ erlauben.
Indem Enre Königliche Majestät übrigens aus diesem
nnterthänigsten Vortrage die Ueberzeugnng von selbst gewin-
nen werden, daß die Ritterschaft lediglich zur Wahrung ihrer
und der Provinz Neckte zu der Ablehnung der Präposition
Allerhöchstdcro Ministern des Innern gelangt ist, giebt die-
selbe sich der Hoffnung hin, daß eS Eurer Königlichen Ma-
jestät gefallen werde, die Rechte der Ritterschaft der allgemei-
nen Ständeversammlnng gegenüber nachdrücklich in Schlitz zu
nehmen.
Die wir in tiefster Unterthänigkeit NamenS der Ritter-
schaft unterzeichnen.
Eurer Königlichen Majestät trengehorsamste Erblanddrost und
Landrath der Ritterschaft des Fürstcnthums Osnabrück.
Osnabrück, den 4. Januar 1851.
(ü. 8.) (gez.) G. v. Bar, Erblanddrost.
Louis Frhr. v. Sehe le, Landrath.
Iwo eopia
Pagensteche r,
(wü. I^gueZU'.

(ü. 8.)
 
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