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Zoepfl, Heinrich; Zachariä, Heinrich Albert
Das rechtliche Verhältnis des fürstlichen Kammerguts, insbesondere im Herzogthum Sachsen-Meiningen. Von Dr. Heinrich Albert Zachariae, Professor d. R. in Göttingen — Heidelberg: Mohr, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.45368#0010
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. >0 Zachariae: Das rechtliche Verhältniss des fürstl. Kammerguts.
£ ndständischer Zustimmung und in vollkommen verfassungsmässigem
Wege zu Stande gekommene Gesetz vom 3. Juni 1854 als definitiv
geordnet betrachten durfte. Der Herr Verfasser hat in seiner Schrift
wiederholt darauf hingewiesen und insbesondere betont, dass die von
hin als von jeher in Deutschland gültige behaupteten Recbts-
yrundsätze nicht etwa erst bei Gelegenheit des vorliegenden Falles
ausgesprochen, sondern schon längst in seinem Lehrbuche des deut-
schen Staats- und Bundesrechts eben so vorgetragen worden sind.
Wir freuen uns in dieser Beziehung mit dem Herrn Verfasser in
vollkommen gleicher Lage zu sein, und haben eben in dieser üeber-
einstimmung unserer Ansichten den Beweggrund gefunden, seine
Schrift hier zur Anzeige zu bringen. Hierzu mussten wir uns um
so mehr veranlasst finden, als wohl in anderen publizistischen Rechts-
fragen unsere Ansichten nicht durchweg dieselben sind, wie die des
Herrn Verfassers, und es doch vielleicht für Manchen, dessen Stimme
hier von Gewicht ist, wenn auch kein entscheidendes Moment,
doch eine Aufforderung zu recht ernster und gewissenhafter Prü-
fung sein kann, wenn Männer von mehr oder minder verschie-
dener politischer Richtung, deren Berufsfach die Publicistik ist, in
ihren Ansichten über eine Rechtsfrage bis in das Kleinste über-
einstimmen.
Der Herr Verfasser behandelt die Frage nach dem Eigenthums-
rechte an den fürstlichen Domänen in zwei Abtheilungen; in der
ersten nach gemeinem deutschen Rechte, in der anderen nach dem
3ächsichen und insbesondere dem Meiningen’schen Rechte. Er
beginnt mit einer Darstellung der Rechtsverhältnisse der fürstlichen
Domänen und des Kammervermögens überhaupt zur Reichszeit, und
hebt ganz richtig hervor, dass bei der Beurtheilung dieser älteren
Verhältnisse der moderne Staatsbegriff, dessen Geltung in der Ge-
genwart hierdurch nicht geläugnet werden soll, nicht eingemengt
werden darf: dass aber aus diesem nicht mehr folgt, als dass h. z. T.
aus dem Kammervermögen jene Einkünfte auszuscheiden und der
Staatskasse zuzuweisen sind, die aus Verhältnissen entspringen,
welche dem öffentlichen Rechte angehören, wie dies schon durch
Art. 38 des Meiningen’schen Grundgesetzes vom 23. August 1828
geschehen ist; dass aber aus der nunmehrigen praktischen Geltung
des modernen Staatsbegriffes nicht im Mindesten folgt, dass auch
das zur Reichszeit unbestreitbar dem fürstlichen Hause an seinen
Domänen zugestandene privatrechtliche Eigenthum an den Staat
übergegangen sei oder von diesem beansprucht werden könne. Der
Herr Verfasser gibt sodann eine Uebersicht der Entstehungsge-
schichte der landesherrlichen Domänen. Er erklärt es für möglich,
selbst für wahrscheinlich, dass Manches, vielleicht Vieles von dem
alten Gemeingut der Volksstämme und Gaugenossenschaften in den
ausschliesslichen Eigenthumsbesitz der dynastischen, später landes-
herrlichen Familien übergegangen ist, erkennt aber die Unmöglich-
Keit an, h. z. T. noch, wo viele Jahrhunderte dazwischen liegen,
 
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