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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 3 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47346#0152
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§. 96. Die Einkindschaft.

e igenen L eib eserb en annimmt2), wodurch somit ein Kindesver-
hältniss im Sinne des deutschen Rechtes entsteht3), nicht aber die be-
sonderen Befugnisse begründet werden, welche in der römischen patria
potestas liegen, oder die sonst die römische Adoption hervorruft. Als
deutsche Adoptionsart, d. h. insofern die Annahme der Vorkinder als
Leibeserben des neuen Ehegatten und somit deren Gleichstellung mit
den aus der zweiten Ehe zu hoffenden Kindern bezweckt wird, ist die
Einkindschaft auch als eine Art der Erbverträge zu betrachten4).
2) Dass hierin das Wesen der Anwünschung eines Kindes nach deutschem
Rechte besteht, wurde oben §. 87 gezeigt. — Vergl. besonders, was §. 87 Note 9
über den frater adoptulus, die Stiefbruderschaft und Stiefvater-
schaft gesagt ist, von welcher die Einkindschaft nur eine weitere Entwickelungs-
stufe ist.
3) Daher erklärt sich auch die Bezeichnung der Einkindschaft als Einsetzung
zu rechtem Vater oder rechter Mutter.
4) Vergl. oben §. 87.
 
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