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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 3 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47346#0153
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II. Abschnitt.
SACHENRECHT.
(Recht des Besitzes.)
A. Aelteste Zeit.
§• 97.
Gemeinde- und Privatbesitz.
I. Ueber die Rechtsverhältnisse in Bezug auf Besitz und Eigenthum
sind aus der ältesten Zeit nur sehr wenige und unvollständige Nachrich-
ten auf uns gekommen. Hinsichtlich der beweglichen Sachen man-
geln dieselben vollständig , äusser insofern man die Rechtsverhältnisse
der Unfreien hierher zählen will1).
II. Auch in Bezug auf Li e g e n s ch aft en sind die ältesten Nach-
richten bei römischen und griechischen Schriftstellern sehr ungenau. Na-
mentlich beruht es auf einer sehr oberflächlichen Kenntniss der deutschen
Volkszustände, wenn mitunter 'die Deutschen als ein nomadenartiges Volk
ohne feste Wohnsitze geschildert werden2).
HI. So spärlich aber auch die Quellen aus der ältesten Zeit fliessen,
so reichen sie doch aus, um das ursprüngliche Prinzip des Grundbe-
sitzes erkennen zu lassen. Es ist dies die Idee eines gemeinsamen,
genossenschaftlichen Einnehmens („innemen, occupare“) eines
gewissen Landstriches, des sog. Gemeindebezirkes oder der Gemeinde-Mar-
kung, also eine Art von republikanischem Territorialprinzip,
!) Vergl. Bd. II. §. 24.
2) So z. B. berichtet Strabo VII. 1. 3 von den Völkerschaften an der
Elbe, „dass sie nicht den Acker bauen, und in Hütten wohnen, die nur für den
Tag erbaut sind, nur von ihren Heerden leben und wie Nomaden ihr Hauswesen
auf Wagen laden und mit ihrem Vieh hinziehen, wo es’ ihnen gefällt.“ — Strabo
scheint hier die Lebensweise, welche noch bei Schäfern während der Zeit der
Trifthut vorkommt, für die alleinige der ganzen Nation genommen zu haben.
Die Unrichtigkeit seiner Darstellung hat schon Bethmann-Holl weg, die Ger-
manen vor der Völkerwanderung, p. 84, gerügt.
 
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