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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 3 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47346#0226
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III. Abschnitt
E R B R E C H T.
A. Aelteste Zeit.
§. 112.
Aelteste • Spuren des Intestaterbrechtes.
I. Nach dem Berichte des Tacitus gab es zu seiner Zeit in
Deutschland noch keine andere Art der Erbfolge, als die Intestaterbfolge *).
Ein anderer G-rund der Erbfolge als die Blutsverwandtschaft wird bei
ihm nicht angedeutet. Seine Darstellung der Erbfolgeordnung unter den
Blutsverwandten ist jedoch so mangelhaft, dass, wenn man nicht in nutz-
losen Hypothesen sich ergehen will, man sich darauf beschränken muss,
seine Angaben einfach wiederzugeben. In erster Classe erbten hiernach
den Verstorbenen seine Kinder, sodann folgten seine Brüder; nach
diesen werden von Tacitus noch die Oheime von väterlicher und mütter-
licher Seite als erbfolgeberechtigt aufgeführt-). Mehr als diese Personen
nennt Tacitus nicht: ob also etwa hiermit die erbberechtigte Verwandt-
schaft 'schloss, muss dahin gestellt bleiben. Auffällig ist es jedoch, dass
die von Tacitus als erbberechtigt aufgeführten Personen sämmtlich in
jenen Graden der Verwandtschaft stehen, für welche allein die deutsche
Sprache eigenthümliche Benennungen hat 3), und welche daher wohl schon
1) Tacit. Germ. c. 20: „Nullum testamentum.“
2) Ebendas, c. 20: „Heredes tarnen successoresque sui cuique liberi: si
liberi non sunt, proximus gradus in possessione fratres, patrui, avunculi.“
— Man darf wohl annehmeii, dass Tacitus nach römischem Sprachgebrauch
unter „liberi“ die Descendenten jedes Grades (L. 220 Dig. de verbor. signif.
50. 16) oder doch bis zum trinepos einschliesslich (L. 10 §. 7 de gradibus et
affinibus et nominibus eorum 38. 10) begriffen habe. Auffallen muss, dass er
aber die „filios fratrum“ und die sorores und deren Kinder gar nicht er-
wähnt. Vergl. unten §. 114b. I. §, 117. X.
a) Siehe oben §. 88 Note 12 und 16b.
 
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