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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 35.1910

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[Heft 1-2]
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Lattermann, Heinrich: Zur Topographie des Amphiareions bei Oropos
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https://doi.org/10.11588/diglit.29170#0109
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ZUR TOPOGRAPHIE DES AMPHIAREIONS BEI OROPOS 97

zu dem Schlüsse kommt, dass die meisten Bestimmungen 'zu
der Überschrift des Paragraphen wie zu dem Capitel 'Stras-
senpolizei5 nur noch in einem losen Zusammenhang- stehen5.
Gleich die erste Bestimmung: edv tiveg ev tcuc; 08015 ^ovv oquü-
ocoaiv, die nicht misszuverstehen ist, und zu der Kolbe tref-
fend auf Papinians oQuaaeiv rag 68085 verweist, hätte zeigen
können, worauf der ganze Paragraph hinauswill. Es handelt
sich um Strassen mit einer 'Aufschüttung5 aus Sand (oder
Lehm) und Steinen, um chaussierte im Gegensatz zu ge-
pflasterten \ Verboten wird nicht: 'in den Strassen Steine
zu behauen, Lehm zu machen, Ziegel zu streichen oder Was-
serrinnen in der Höhe anzubringen5 (Kolbe S. 65), sondern,
kurz gesagt: die Aufschüttung aufzureissen. Nach
Kolbe verbietet das Gesetz nur, einige Tätigkeiten in den
Strassen vorzunehmen, durch die der Verkehr gestört wer-
den würde; aber es kämen doch viele andere Tätigkeiten
in Betracht, die nicht minder störend wären. Wie das /oov
opunaeiv eine Beschädigung der Strasse bedeuten würde,
so muss dasselbe von allen sonst noch aufgeführten Über-
griffen gelten. Kolbes Übersetzung 'Steine behauen5 weicht
denn auch den griechischen Worten ZCBoug jtoielv aus, und
das Verbot 'Lehm zu machen5 gibt bei seiner Auffassung
des Paragraphen gar keinen Sinn; tatsächlich wird verboten,
den xoÖ5 zu Steinen oder Lehm zu machen (und aus dem
Lehm gar Ziegel zu streichen), also aus Eigennutz die öffent-
liche Strasse gleichsam in ihre Bestandteile aufzulösen 1 2. In
diesem Zusammenhang fällt auch auf die peteooQoi ö/eroi an-
deres Licht. Gegen Kolbes Übersetzung wendet sich schon
Dittenberger adn. 29, aber auch seine Erklärung (s. die
vorige S.) befriedigt nicht; Priene lehrt, dass offene Strassen-

1 Vgl. IG. IV 823 (Troizen), 30: eoxe iroi xav jt]<Aaiüv oööv a öuvexco'ö'n
ejtotxoSo|if|aio<;. 36: xoeuoavxi xd xotsq xäg VKodo^äg (beim Wegebau). 50 f.:
oxajtefxaxnoL xan oxQc6|xaxi xai o;i[al]^iog tob xföou ob S]et 6 vaog. Syll.2
555, 10: olxoöopiGou {Pa xai AUtoi? xai [x]oi.

2 So gewinnt auch erst die Bestimmung td xs a?Pa dutoxaHiordvai eh
xd e?j aQ^x)? (Z. 46 f.) Bedeutung. — leb erinnere daran, dass noch beute in
Kleinasien und Griechenland rücksichtslose Hirten das Holz der öffent-
lichen Brücken stehlen und zum Feuern verwenden.

ATHENISCHE MITTEILUNGEN XXXV

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