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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 7.1888

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II. Theil: Quellen zur Geschichte der kaiserlichen Haussammlungen und der Kunstbestrebungen des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses
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Zimerman, Heinrich: Urkunden, Acten und Regesten: aus dem Archiv des K. K. Ministeriums des Innern, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5397#0347
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Archiv des k. k. Ministeriums des Innern.

XXXVII

betretten, der solle durch die verordneten beschauer
oder jedes orths fürgesezte obrigkheit mit allem ernst
der gebühr nach gestrafft und solche straff dem lands-
vicedomb erlegt und durch ihne verraith werden.

Also und nicht weniger würdet hiemit, so wohl
auch in der policei begriffen, ab- und eingestelt allerjei
Sorten znichtiger und falscher silber- und goldarbeith,
so durch die Walchen, Schotten, Franzosen, Nieder-
und Engeländer und andere hin und wieder im land
für guet hinbracht, verkhauft und grosser betrug da-
mit gebraucht wird, bei straff der weckhnehmung und
confiscation solcher verbothenen falschen arbeith.

Die obbemelten beschauer sollen auch sowohl
bei denen befreiten und frembden als den inländischen
goltschmidten, krammern und handelsleüthen, so vom
golt oder silber arbeithen oder sonsten den silber-
khauf treiben, alle gemachte arbeith von silber und
golt, so zu jahrmarkhtzeit gegen Grätz bracht oder
alda gemacht wird, ordentlich beschauen und probiren,
dasjenige, was die gebräuchige prob des orths, darauf
das zeichen des silbers oder golds gesteh ist, halten
thuet, für guet passiret, welches aber ungerecht und
derselben prob nicht gemäss befunden, confisciert und
in die Cammer zu handen des landsvicedombs verfallen
sein. Und da ihnen dessen jemand zuwider sein wolte,
des sollen sie beschauer an die regierung und Cammer
alsbald bringen und gelangen lassen, wie es dann dises
articuls halben bei den anderen Städten und märkhten
gleichmässigen verstand haben solle.

So aber jemand der geordneten beschauer Hand-
lung beschwärt sein wurde, das solle für den lands-
vicedomb gebracht und daselbst ordentlich decidiret
werden.

Es soll auch niemands weder gold noch gulten
kleinod auswendig röther machen noch vergulden und
kein falschen stain oder clainod, das nicht gerecht, in
golt versezen, besseren oder verkhaufen bei weckh-
nehmung und Verlust desselbigen und bei straffe der
verordneten beschauer, die sie nach gelegenheit des
Verbrechens und mit vorwissen gedahten landsvice-
dombs fürzunehmen haben.

Auch solle niemand weder messing, kupfer, eisen
noch anderes geschmeid vergulden oder versilbern, er
lasse dann ein offenen urkhund daran, dasz mann, was
es seie, wohl erkhennen möge, alle kupfren und aus-
gäbig münz aber zu vergulden bei obvermelter straffe
ernstlich verbothen sein.

Item es soll auch niemands abschrotten von keiner-
lei münz kaufen noch brennen oder schmelzen, also
auch alle andere silbergeschmeid von verdächtigen
persohnen nit annehmen, er thue dann solches dem
Stadt-, markht- oder landgericht hier und anderer orth
im land, wo es sich begibt, vorhero zu wissen.

Alle kleinod und güldene ring, so von denen gold-
schmidten, krammern oder anderen verkhaufet oder
verhandlet wollen werden, sollen zuvor denen geord-
neten beschauern zu verhüettung des betrugs fürbracht
und durch sie gerechtfertiget werden.

Es solle auch niemanden erlaubt sein, goldschmidt-
werch zu treiben dann öffentlich in dem gäden oder
laden an offenen Strassen und in keinen verborgenen
gemach.

Nachdeme auch fürkombt, dasz die hoffgold-
schmidt neben der hoffarbeith, darauf sie besteh, auch

mit ander leüt arbeith sich maistentheils behelfen und
davon in keinen mitleiden seind auch sambt ihren
gesöllen, wann je einer wider gebühr handlet, sich in
kein gehorsamb geben oder mit der goldschmidtord-
nung verbunden sein wollen, welches dem handwerkh
beschwärlich, demnach hinführo in der Stadt Grätz
doch auf unser gnädigstes gefahlen nicht mehr als ein
hoffgoldschmidt und ein hoffgoldarbeither gehalten,
dieselben auch sambt ihren gesellen mit allem gehor-
samb diser gemainen goldschmidtordnung und prob
unterworfen sowohl von der gefrimbten und kauf-
arbeith, darunter blosz allein die hoffarbeith ausge-
schlossen, umb erhaltender gleichheit und ainigkheit
willen in gemaines bürgerliches mitleiden wie die
anderen maister gezogen und gebracht werden sollen.

Was dann anbetrifft den kaufsaz in silberarbeith,
solle alle gemachte arbeith, nachdeme sie besichtigt,
geprobet und die zaichen obvermeldter massen darauf
geschlagen, als nemblich die ganz und nach nothdurft
innen und aussen verguldte und getribene schöne
arbeith die markkh umb zwäinzig gülden rainisch, die
glatte gröbere und schwäre ganz verguldte arbeith
aber, darauf weniger golt und mühe gehet, per ach-
zehen gülden zu verkhaufen hiemit gesezt und zuege-
lassen sein. Die unverguldte weise arbeith aber, was
zur zier gemacht und zum theil verguldt wird, solle
die markh per sechzehen gülden reinisch und sonsten
insgemain die markh der gröberen weisen arbeith per
dreizehen gülden reinisch und deren keine höher ver-
khaufet werden.

Das vergulten in der gefrimbten arbeith anlan-
gend, das soll auch zu erkhantnus der geordneten be-
schauer stehen, wie vill ducaten nach gelegenheit der
arbeith auf ain markh zu passieren ; und nemblichen,
wann die arbeith dickh, schwär und glath, sollen aufs
meiste zwei ducaten, da aber die arbeith gar dinn und
kraust getriben und erhöbt, so mögen drei ducaten
und nit mehr zum vergulden zu nehmen passiert und
zuegelassen werden.

Vonwegen des macherlohn, was erstlich die ganz
güldene arbeith anlangt, soll das macherlohn bei dem
bisher erhaltenen gebrauch verbleiben und ingemain
von zehen ducaten nicht mehr als ein gülden reinisch
zu lohn genohmen werden; doch wo eine goldarbeith
von ketten oder anderen, so künstlich, subtil und
mühesamb gemacht, dasz man ein mehrers kann ver-
dienen, und die theil sich des macherlohns nicht ver-
gleichen künten, solle die billiche entschaidung bei
den geordneten beschauern stehen.

Die gelötte arbeith in golt ist dahin gemässiget,
dasz zum schlagglett rainisch golt, als welches sein
gewissen zuesaz von silber und kupfer hat, und nicht
schlechters verbraucht und ein gebührliche mass damit
gehalten werde.

Und solle hiemit die Französisch dratarbeith bei
dem gülden röslwerkh, darzue dann fast so vill schlag-
glett als werkhgolt und oft der fünfte, sechste oder
zehende theil schmelzglass kombt, bei verlust des-
selbigen gänzlich verbothen und abgestelt sein auch
disz orths der publicierten policeiordnung allerdings
nachkommen werden.

Von silberarbeithen aber, weilen die unterschied-
lich, solle wegen des macherlohns die erkhantnus, was
ainer vom loth threülich verdient, so es begehrt wird,
 
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