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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 5): Schenkungsurkunden Nr. 2911 - 3836 — Lorsch, 1971

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https://doi.org/10.11588/diglit.20609#0318
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312

anderer Morgen in der gleichen Flur entrichtet 2 Pfennig an den Erben. — Ein halber
Morgen auf dem

Girsberc (Geyersberg sö. Laudenbach) zinst 1 Pfennig an den Erben. — Der genannte
Arnold gab uns ferner einen anderen Weinberg, den seine Schwester auf Lebenszeit inne-
hat.

URKUNDE 3816

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit

Allen Christgläubigen, den gegenwärtigen und zukünftigen, sei bekanntgegeben, daß
ein gewisser Wichard aus Sweinheim (Schwanheim n. Lorsch) dem Lorscher Dekan C(un-
rad) eine bestimmte Wiese für (ein Darlehen von) acht Unzen als Pfand* gab. Diese ver-
tragliche Abmachung ging (von Konrad) an Arnold, dessen Nachfolger im Dekanat über.
In Verfolgung der Angelegenheit hat der genannte Wichard hinsichtlich der Pfandablö-
sung der Wiese bei ihm (Arnold) vorgesprochen. Es wurde dann zwischen ihnen die Über-
einkunft getroffen, daß er (Wichard) zu den früher gegebenen acht Unzen vom Dekan
Arnold noch ein Talent erhalte und dann die bewußte Wiese in den ständigen Besitz des
Hl. Nazarius auf ewig übergehe. In den Vertrag wurde noch die Bestimmung aufgenom-
men, daß den Erben jenes Wichard von der in Rede stehenden Wiese eine zu Recht be-
stehende jährliche Abgabe von einem Pfennig entrichtet werde. Als Zeugen hierfür wur-
den beigezogen:

Arnold, Dekan;

David, Friderich und Mengoz (Mönche);
Grifo und Egilmar, Laien aus Lorsch;

Marquart, Hartliep, Heinrich und Hartunc, Laien aus Rode (Rodau n. Lorsch);
Giselher, der Schatzmeister (Münzmeister).

URKUNDE 3817

Jährliche Zinserträge für den Kämmerer der Kirchengemeinde in Gannita

Das Besitztum der Kirche des Hl. Nazarius in Gente (Gente oder Gannita = Gent ö.
Nijmegen) liegt als Streubesitz in vielen Gebieten und ist verschiedenen Personen nach
dem Abgabengesetz in kleinen Parzellen zugewiesen oder in größeren Grundstücken zu-
geteilt worden. Vorliegende Urkunde weist die Leistungen nach, wie sie nach dem Ab-
gabengesetz zu erfüllen sind. Sie nennt Tag, Ort und Höhe der Zinszahlung und die zins-
pflichtigen Personen. Wir beginnen also mit der ordnungsgemäßen Aufzählung. Am Auf-
fahrtstag, d. h. am Tage der Himmelfahrt der Hl. Maria (15. August) sind die Abgabe-
pflichtigen des vorgenannten Gutes gehalten, den Zins an den Hof des Hl. Nazarius in
Gent abzuliefern. Da wäre zunächst der Priester
Walther, der von der Kirche eine Mark bezahlt. In

Erchem (Erichem w. Tiel im Gelderland) bezahlen sie (die Lehensträger oder Pächter)
4 Unzen und 1 Käse, in

::' Diese Umwandlung eines Pfandbriefes in einen Kaufvertrag könnte um die Mitte des 12. Jahr-
hunderts erfolgt sein, denn die Mönche Friedrich und David treten auch in Urkunde 161 (im Jahre
1166) als Zeugen auf. Der Mönch David wird in Urkunde 160 (im Jahr 1168) nochmals als Zeuge
genannt.
 
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