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Die Genossenschaft scheidet sich wie der
Senat in eine Sektion für die bildenden Künste
und in eine Sektion für Musik, deren jede ihren
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer
Mitte im Monat Mai jedes Jahres auf ein Jahr
wählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten
der Akademie und durch diesen dem Minister
und dem Senate anzuzeigen.
Die Gewählten übernehmen den Vorsitz mit
dem i. Oktober.
Gemeinschaftliche Versammlungen beider
Sektionen hat der Präsident der Akademie zu
berufen und zu leiten.
§ 3i.
Abs. 1, Ziffer 1 bis 4 (wie bisher).
Der Sektion der Genossenschaft für die
bildenden Künste liegt insbesondere noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Grofsen Berliner
Kunstausstellungen nach den dafür er-
lassenen Satzungen,
6. die Mitwirkung an den besonderen aka-
demischen Ausstellungen (§ 20 Ziff. 6),
7. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche
wegen Verleihung von Goldenen und Grolsen
goldenen Medaillen für Kunst aus Anlafs
der Ausstellungen zu 6. zu machen sind
(§ 20 Ziff. 7), durch diejenigen ihrer Mit-
glieder, welche die Grofse goldene Medaille
besitzen.
Aufserdem steht es der Genossenschaft sowie
ihren Sektionen zu, Anträge an den Senat und
durch diesen an den Minister zu richten.
§ 34-
Die Wahl von ordentlichen und Ehrenmit-
gliedern der Akademie gehört zu den Rechten
und Pflichten der in Berlin wohnhaften (§ 131)
ordentlichen Mitglieder der Akademie.
Die Genossenschaft scheidet sich wie der
Senat in eine Sektion für die bildenden Künste
und in eine Sektion für Musik, deren jede ihren
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer
Mitte im Monat Mai jedes Jahres auf ein Jahr
wählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten
der Akademie und durch diesen dem Minister
und dem Senate anzuzeigen.
Die Gewählten übernehmen den Vorsitz mit
dem i. Oktober.
Gemeinschaftliche Versammlungen beider
Sektionen hat der Präsident der Akademie zu
berufen und zu leiten.
§ 3i.
Abs. 1, Ziffer 1 bis 4 (wie bisher).
Der Sektion der Genossenschaft für die
bildenden Künste liegt insbesondere noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Grofsen Berliner
Kunstausstellungen nach den dafür er-
lassenen Satzungen,
6. die Mitwirkung an den besonderen aka-
demischen Ausstellungen (§ 20 Ziff. 6),
7. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche
wegen Verleihung von Goldenen und Grolsen
goldenen Medaillen für Kunst aus Anlafs
der Ausstellungen zu 6. zu machen sind
(§ 20 Ziff. 7), durch diejenigen ihrer Mit-
glieder, welche die Grofse goldene Medaille
besitzen.
Aufserdem steht es der Genossenschaft sowie
ihren Sektionen zu, Anträge an den Senat und
durch diesen an den Minister zu richten.
§ 34-
Die Wahl von ordentlichen und Ehrenmit-
gliedern der Akademie gehört zu den Rechten
und Pflichten der in Berlin wohnhaften (§ 131)
ordentlichen Mitglieder der Akademie.