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Ein Zwang, die Zahl der in Berlin wohnhaften
ordentlichen Mitglieder auf sechzig bzw. fünf-
zehn zu erhalten, liegt nicht vor.
Auswärtige Mitglieder, welche nach Berlin
übersiedeln, treten in die erste Stelle ein, welche
unter den in Berlin wohnhaften Mitgliedern frei
wird.
Die Wahl der in Berlin wohnhaften ordent-
lichen Mitglieder sowie der auswärtigen ordent-
lichen Mitglieder erfolgt nach § 35, die der Ehren-
mitglieder nach § 36.
§ 35-
In jeder Sektion findet jährlich im Monat
Januar eine Versammlung zur Wahl neuer in
Berlin wohnhafter ordentlicher Mitglieder statt,
sobald dieselben nicht mehr vollzählig (sechzig
bzw. fünfzehn) sind. In demselben Monat findet
auch die Wahl auswärtiger ordentlicher Mit-
glieder statt.
Zu der Wahlversammlung sind die in Berlin
wohnhaften Mitglieder der betreffenden Sektion
mindestens drei Wochen vorher unter Angabe
des Zweckes einzuladen. Etwaige Vorschläge
für die Wahl bestimmter Personen sind bis vier-
zehn Tage vor der Wahlversammlung dem Vor-
sitzenden schriftlich einzureichen, welcher diese
Vorschläge in einer spätestens acht Tage vorder
eigentlichen Wahlversammlung zu berufenden
Vorversammlung zur Kenntnis der erschienenen
Mitglieder bringt. In der Vorversammlung findet
nach vorausgegangener Besprechung über die
einzelnen Kandidaten geheime Abstimmung
statt. Nur diejenigen Kandidaten, welche bei
dieser Abstimmung in der Sektion für die
bildenden Künste eine Unterstützung von zehn,
in der Sektion für Musik eine solche von drei
Stimmen erhalten haben, kommen zur Wahl in
der eigentlichen Wahlversammlung. Eine Liste
dieser Kandidaten ist in der Wahlversammlung
jedem Stimmenden einzuhändigen.
Ein Zwang, die Zahl der in Berlin wohnhaften
ordentlichen Mitglieder auf sechzig bzw. fünf-
zehn zu erhalten, liegt nicht vor.
Auswärtige Mitglieder, welche nach Berlin
übersiedeln, treten in die erste Stelle ein, welche
unter den in Berlin wohnhaften Mitgliedern frei
wird.
Die Wahl der in Berlin wohnhaften ordent-
lichen Mitglieder sowie der auswärtigen ordent-
lichen Mitglieder erfolgt nach § 35, die der Ehren-
mitglieder nach § 36.
§ 35-
In jeder Sektion findet jährlich im Monat
Januar eine Versammlung zur Wahl neuer in
Berlin wohnhafter ordentlicher Mitglieder statt,
sobald dieselben nicht mehr vollzählig (sechzig
bzw. fünfzehn) sind. In demselben Monat findet
auch die Wahl auswärtiger ordentlicher Mit-
glieder statt.
Zu der Wahlversammlung sind die in Berlin
wohnhaften Mitglieder der betreffenden Sektion
mindestens drei Wochen vorher unter Angabe
des Zweckes einzuladen. Etwaige Vorschläge
für die Wahl bestimmter Personen sind bis vier-
zehn Tage vor der Wahlversammlung dem Vor-
sitzenden schriftlich einzureichen, welcher diese
Vorschläge in einer spätestens acht Tage vorder
eigentlichen Wahlversammlung zu berufenden
Vorversammlung zur Kenntnis der erschienenen
Mitglieder bringt. In der Vorversammlung findet
nach vorausgegangener Besprechung über die
einzelnen Kandidaten geheime Abstimmung
statt. Nur diejenigen Kandidaten, welche bei
dieser Abstimmung in der Sektion für die
bildenden Künste eine Unterstützung von zehn,
in der Sektion für Musik eine solche von drei
Stimmen erhalten haben, kommen zur Wahl in
der eigentlichen Wahlversammlung. Eine Liste
dieser Kandidaten ist in der Wahlversammlung
jedem Stimmenden einzuhändigen.