103
Jede Unterbrechung der Studienreise ist dem Senate sofort mit dem
Gesuche um nachträgliche Genehmigung mitzuteilen.
Das Stipendium wird in zwei gleichen Raten ausgezahlt, die erste bei
Beginn der Reise, die zweite etwa 6 Wochen später, nachdem der Stipendiat
dem Senate einige Studien und einen Bericht über die Reise und den Fort-
gang seines Studiums eingereicht hat.
§ 8.
Das Stipendium wird auf Beschlufs des Senates dem Stipendiaten ganz
oder zum Teil entzogen, wenn er sich der Unterstützung nicht würdig zeigt
oder die Reise ohne zwingende Gründe unterbrochen hat.
§ 9-
Kann das Stipendium wegen Unzulänglichkeit der Bewerber oder aus
anderen Gründen nicht verliehen werden, so ist der Senat berechtigt, im
folgenden Jahre zwei Stipendien zu verleihen. Ist dies nicht angängig, so ist
der ersparte Betrag nach Möglichkeit in einem der zwei folgenden Jahre zu
verwenden. Bietet sich hierzu kein genügender Anlafs, so wird der Betrag
zum Kapital geschlagen.
Sollten nach Abzug des Stipendiums und der Verwaltungskosten gering-
fügige Überschüsse von den Zinsen verbleiben, so dürfen dieselben gleichfalls
kapitalisiert werden.
§ io-
Ergänzungen oder Abänderungen der vorstehenden Satzungen, welche
der Senat der Akademie in der Folge für notwendig oder wünschenswert
erachten sollte, bedürfen der Genehmigung des der Akademie vorgeordneten
Ministers.
Berlin, den 19. Mai 1908.
Die Königliche Akademie der Künste.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
Kampf. Justi.
Anhang.
Auf Ihren Bericht vom I5ten d. Mts. will Ich zur Annahme des von
der verstorbenen Wittwe des Landschaftsmalers, Professor Blechen, der Aka-
demie der Künste in Berlin, behufs der Unterstützung armer junger Künstler
zu einer Reise nach Italien ausgesetzten Legats, bestehend in dem Erlöse von
1952 Thlr. 11 Sgr., welcher sich aus dem Verkaufe der von der Wittwe
Blechen mittels letztwilliger Verordnung vom 3. November 1844 hierzu über-
wiesenen Bilder und Skizzen ihres verstorbenen Ehegatten ergeben hat, die
landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen. Zugleich genehmige ich, dafs
der gedachte Erlös durch Zins auf Zins soweit erhöht werde, bis aus den
Zinsen des Kapitals die Bewilligung fortgesetzter Reise-Unterstützungen für
unbemittelte junge Künstler möglich sein wird, und zwar mit der Maafsgabe,
dafs, sobald der Zins-Ertrag auf jährlich 200 Thlr. angewachsen ist, jedes dritte
Jahr die Summe von 200 Thlr. als Reise-Unterstützung verliehen, wenn aber
derselbe ungeachtet dieser theilweisen Verwendung die Höhe von 500 Thlr.
Jede Unterbrechung der Studienreise ist dem Senate sofort mit dem
Gesuche um nachträgliche Genehmigung mitzuteilen.
Das Stipendium wird in zwei gleichen Raten ausgezahlt, die erste bei
Beginn der Reise, die zweite etwa 6 Wochen später, nachdem der Stipendiat
dem Senate einige Studien und einen Bericht über die Reise und den Fort-
gang seines Studiums eingereicht hat.
§ 8.
Das Stipendium wird auf Beschlufs des Senates dem Stipendiaten ganz
oder zum Teil entzogen, wenn er sich der Unterstützung nicht würdig zeigt
oder die Reise ohne zwingende Gründe unterbrochen hat.
§ 9-
Kann das Stipendium wegen Unzulänglichkeit der Bewerber oder aus
anderen Gründen nicht verliehen werden, so ist der Senat berechtigt, im
folgenden Jahre zwei Stipendien zu verleihen. Ist dies nicht angängig, so ist
der ersparte Betrag nach Möglichkeit in einem der zwei folgenden Jahre zu
verwenden. Bietet sich hierzu kein genügender Anlafs, so wird der Betrag
zum Kapital geschlagen.
Sollten nach Abzug des Stipendiums und der Verwaltungskosten gering-
fügige Überschüsse von den Zinsen verbleiben, so dürfen dieselben gleichfalls
kapitalisiert werden.
§ io-
Ergänzungen oder Abänderungen der vorstehenden Satzungen, welche
der Senat der Akademie in der Folge für notwendig oder wünschenswert
erachten sollte, bedürfen der Genehmigung des der Akademie vorgeordneten
Ministers.
Berlin, den 19. Mai 1908.
Die Königliche Akademie der Künste.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
Kampf. Justi.
Anhang.
Auf Ihren Bericht vom I5ten d. Mts. will Ich zur Annahme des von
der verstorbenen Wittwe des Landschaftsmalers, Professor Blechen, der Aka-
demie der Künste in Berlin, behufs der Unterstützung armer junger Künstler
zu einer Reise nach Italien ausgesetzten Legats, bestehend in dem Erlöse von
1952 Thlr. 11 Sgr., welcher sich aus dem Verkaufe der von der Wittwe
Blechen mittels letztwilliger Verordnung vom 3. November 1844 hierzu über-
wiesenen Bilder und Skizzen ihres verstorbenen Ehegatten ergeben hat, die
landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen. Zugleich genehmige ich, dafs
der gedachte Erlös durch Zins auf Zins soweit erhöht werde, bis aus den
Zinsen des Kapitals die Bewilligung fortgesetzter Reise-Unterstützungen für
unbemittelte junge Künstler möglich sein wird, und zwar mit der Maafsgabe,
dafs, sobald der Zins-Ertrag auf jährlich 200 Thlr. angewachsen ist, jedes dritte
Jahr die Summe von 200 Thlr. als Reise-Unterstützung verliehen, wenn aber
derselbe ungeachtet dieser theilweisen Verwendung die Höhe von 500 Thlr.