Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kimpflinger, Wolfgang; Neß, Wolfgang; Zittlau, Reiner; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fagus-Werk in Alfeld als Weltkulturerbe der UNESCO: Dokumentation des Antragsverfahrens — [Hannover]: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Heft 39.2011

DOI Heft:
Zusammenfassung
DOI Artikel:
Übersichtskarte
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.51160#0023
Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Welterbeantrag Fagus-Werk

Mit Schreiben vom 14.12.2010 schlägt ICOMOS im Rahmen des Evaluierungsprozesses
vor, eine Erweiterung der Pufferzone in Erwägung zu ziehen:

„Consider a possible extension of the buffer
zone in the north-east of the property, so
as to include the railway buildings and the
space beyond corresponding to the former
Behrens/ Kappe factory. More generally,
confirm that the Alfeld urban development
plan has been promulgated, and specify the
measures which guarantee the protection
of the property's landscape environment."
Entsprechend der ICOMOS-Anregung wird die
bisher ausgewiesene Pufferzone im Nordosten
des Fagus-Werks um das Eisenbahngelände mit
den Bahngebäuden und die jenseits der Bahn-
trasse gelegene frühere Behrens/Kappe-Fabrik
mit dem zugehörigen Grundstücksraum erwei-
tert (vgl. Kartierung S. VIII). Der Verwaltungsaus-
schuss der Stadt Alfeld (Leine) hat in seiner Sit-
zung am 08.02.11 einstimmig beschlossen, die-
se Pufferzone und die mit ihr verbundenen Ziel-
setzungen zu achten und diese im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit angemessen zu
berücksichtigen. Durch diese Selbstbindung ver-
pflichtet sich die Stadt Alfeld, keine Bauleitplä-
ne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) auf-
zustellen oder zu ändern, die zu einer Beein-
trächtigung des nominierten Weltkulturerbes
Fagus-Werk führen können. In der Verbindung
der gesetzlichen Bestimmungen des bundes-
deutschen Bau- und Planungsrechtes sowie des
niedersächsischen Denkmalschutzrechtes erhält
das Fagus-Werk somit einen optimalen Schutz
entsprechend seiner baugeschichtlichen und ar-
chitektonischen Bedeutung.
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz
wird zurzeit novelliert. Die Landesregierung hat
folgende Änderung in den Entwurf des Geset-
zes eingefügt, das voraussichtlich im Laufe des
Jahres 2011 durch den Niedersächsischen Land-
tag beschlossen wird. Paragraf 2, Absatz 3 soll
mit den hervorgehobenen Einfügungen folgen-
dermaßen lauten: In öffentliche Planungen und
bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belan-
ge des Denkmalschutzes und der Denkmalpfle-
ge sowie die Anforderungen des UNESCO Über-
einkommens zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl.
1977 II, S. 213) rechtzeitig und so zu berücksich-
tigen, dass die Kulturdenkmale und das Kultur-
erbe im Sinne des Übereinkommens erhalten
werden und ihre Umgebung angemessen gestal-
tet wird, soweit nicht andere öffentliche Belan-

ge überwiegen. In Verbindung mit dem Be-
schluss des Verwaltungsauschusses der Stadt Al-
feld erhält die vorgesehene gesetzliche Grund-
lage eine eindeutige Zielrichtung im Hinblickauf
die nachhaltig wirksame Erhaltung des Fagus-
Werks.
In der Pufferzone sind nach § 34 des bundes-
deutschen Baugesetzbuchs nur Vorhaben bzw.
bauliche Anlagen zulässig, die sich innerhalb des
Ortsteiles nach Art und Maß der baulichen Nut-
zung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der nä-
heren Umgebung einfügen; das Ortsbild selbst
darf nicht beeinträchtigt werden. Vorhaben oder
bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Höhe, ih-
rer Kubatur und/oder ihrer Massivität den örtli-
chen Rahmen sprengen würden und somit eine
negative Wirkung auf das Fagus-Werk entfalten
könnten, sind somit per Gesetz als nicht bauge-
nehmigungsfähig definiert. Sie könnten nur
durch einen Bebauungsplan rechtlich möglich
gemacht werden, zu dessen Nicht-Aufstellung
sich der Rat der Stadt Alfeld verpflichtet hat -
siehe oben. Über diese planungsrechtliche
Schutzwirkung hinaus stehen zahlreiche weite-
re Gebäude innerhalb der Pufferzone unter
Denkmalschutz. Insbesondere die auch für die-
se Gebäude geltende Umgebungsschutzklausel
nach § 8 des niedersächsischen Denkmalschutz-
gesetzes bietet selbstverständlich auch der no-
minierten Welterbestätte weiteren Schutz vor
möglichen negativen Veränderungen im Umfeld
des Fagus-Werks.
Die Eisenbahn- und Gleisanlagen innerhalb der
erweiterten Pufferzone sind, bedingt durch die
föderalen Strukturen in Deutschland, von der
kommunalen Planungshoheit und dem Wir-
kungsbereich der Baugenehmigungsbehörde
der Stadt Alfeld ausgenommen. Sie sind den-
noch planungsrechtlich festgeschrieben und ste-
hen ausschließlich Bahnnutzungen zur Verfü-
gung, die den Anforderungen des Umgebungs-
schutzes nach dem niedersächsischen Denkmal-
schutzrechtgenügen müssen. Die baulichen An-
lagen auf diesen Flächen dürfen ausschließlich
Bahnzwecken dienen, um genehmigungsfähig
zu sein. Beeinträchtigungen für die nominierte
Welterbestätte sind nicht zu erwarten. Eine Ent-
widmung von Teilflächen, die in der Folge durch
die Deutsche Bahn AG veräußert werden könn-
ten, wäre nur auf Antrag der Stadt Alfeld zuläs-

VI
 
Annotationen