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Diepholz-Hengemühle, Speicher mit Motormühle
Dümmer wegen häufiger Überschwemmungen beim
gräflichen Amt in Diepholz den so genannten
„Mühlenbrief" erwirkt, der den Müllern in Diepholz,
an der Hengemühle, der Drebbermühle und der
Huntemühle in Barnstorf in den Sommermonaten ver-
bot, das Wasser zu stauen, das heißt, die Mühlen
mussten in der Zeit stillgelegt werden. Diese Verord-
nung regelte das Verhalten bei besonderen Wasser-
ereignissen wie Hochwasser und Niedrigwasser und
bestimmte an den einzelnen Mühlen die Höhe der
Stauziele, die Abmessungen der Wehrdurchlässe und
die Höhenlage der Fachbäume. Die Müller wurden für
die Einschränkung ihrer Rechte entschädigt. Die
Verordnung ist auch nach dem Aussterben des
Diepholzer Grafengeschlechts (1585) vom Herzoglich-
Lüneburgischen Amt im Jahr 1628 bestätigt worden
und 1778 nochmals vom inzwischen Königlich-Han-
noverschen Amt (siehe auch Drebbermühle). E. J. Gut-
zeit1 gibt die Verordnungstexte in seinem Beitrag für
die Heimatblätter nahezu vollständig wieder. 1798
schreibt Manecke {33}, dass die „Hengelmühle"
acht (!) Mahlgänge, eine Walkstampfe und eine
Ölmühle besessen habe.
Das Mühlenensemble der Hengemühle bestand zu-
letzt aus der Kornmühle, der Ölmühle und der Säge-
mühle. Die älteste der Mühlen war die Kornmühle.
Sie verfiel auch als erste. Nach 1945 stellte man dort
den Betrieb ein. Ein eisernes Staberrad mit gewölb-
ten Schaufeln und einem Raddurchmesser von
4,20 m lehnt jetzt noch an einem Baumstamm. In
einer Verpachtungsanzeige aus dem Jahre 1821 wird
die Mühlenanlage folgendermaßen beschrieben: mit
Diepholz-Hengemühle, Speicher mit Motormühle
Dümmer wegen häufiger Überschwemmungen beim
gräflichen Amt in Diepholz den so genannten
„Mühlenbrief" erwirkt, der den Müllern in Diepholz,
an der Hengemühle, der Drebbermühle und der
Huntemühle in Barnstorf in den Sommermonaten ver-
bot, das Wasser zu stauen, das heißt, die Mühlen
mussten in der Zeit stillgelegt werden. Diese Verord-
nung regelte das Verhalten bei besonderen Wasser-
ereignissen wie Hochwasser und Niedrigwasser und
bestimmte an den einzelnen Mühlen die Höhe der
Stauziele, die Abmessungen der Wehrdurchlässe und
die Höhenlage der Fachbäume. Die Müller wurden für
die Einschränkung ihrer Rechte entschädigt. Die
Verordnung ist auch nach dem Aussterben des
Diepholzer Grafengeschlechts (1585) vom Herzoglich-
Lüneburgischen Amt im Jahr 1628 bestätigt worden
und 1778 nochmals vom inzwischen Königlich-Han-
noverschen Amt (siehe auch Drebbermühle). E. J. Gut-
zeit1 gibt die Verordnungstexte in seinem Beitrag für
die Heimatblätter nahezu vollständig wieder. 1798
schreibt Manecke {33}, dass die „Hengelmühle"
acht (!) Mahlgänge, eine Walkstampfe und eine
Ölmühle besessen habe.
Das Mühlenensemble der Hengemühle bestand zu-
letzt aus der Kornmühle, der Ölmühle und der Säge-
mühle. Die älteste der Mühlen war die Kornmühle.
Sie verfiel auch als erste. Nach 1945 stellte man dort
den Betrieb ein. Ein eisernes Staberrad mit gewölb-
ten Schaufeln und einem Raddurchmesser von
4,20 m lehnt jetzt noch an einem Baumstamm. In
einer Verpachtungsanzeige aus dem Jahre 1821 wird
die Mühlenanlage folgendermaßen beschrieben: mit