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behändigen und auf deren Ersuchen Originalstücke oder beglaubigte
Copien derselben unentgeltlich zu angegebenen Zwecken zu verabfolgen,
während sie allerdings gegen jede dritte Person ein Eigenthumsrecht
auf die deponirten Archivalien geltend macht und deren Benutzung
durch solche nach den für die Benutzung der Staats-Archive geltenden
Bestimmungen regelt. In dieser Form hat z. B. der Gemeinderath von
Idstein sämmtliche älteren städtischen Ärchivalien im Juli d. Js. in
dem Staats-Archiv deponirt. Wo aber ein darauf bezüglicher Antrag
des Staats-Archivs die Genehmigung des Gemeinderaths nicht erhält,
wie dies z. B. in Limburg vorkam, ist das Staats-Archiv nur mehr
darauf bedacht, von dem Inhalte der Archivalien lediglich im Interesse
der Wissenschaft Kenntniss zu erhalten und sich über die Ordnung,
die fernere Erhaltung und Sicherung derselben gegen Verschleppung,
Entfremdung und Feuersgefahr Gewissheit zu verschaffen, dabei immer
und gern erbötig, den communalen Behörden zu diesen Zwecken mit
Rath und That beizustehen.
behändigen und auf deren Ersuchen Originalstücke oder beglaubigte
Copien derselben unentgeltlich zu angegebenen Zwecken zu verabfolgen,
während sie allerdings gegen jede dritte Person ein Eigenthumsrecht
auf die deponirten Archivalien geltend macht und deren Benutzung
durch solche nach den für die Benutzung der Staats-Archive geltenden
Bestimmungen regelt. In dieser Form hat z. B. der Gemeinderath von
Idstein sämmtliche älteren städtischen Ärchivalien im Juli d. Js. in
dem Staats-Archiv deponirt. Wo aber ein darauf bezüglicher Antrag
des Staats-Archivs die Genehmigung des Gemeinderaths nicht erhält,
wie dies z. B. in Limburg vorkam, ist das Staats-Archiv nur mehr
darauf bedacht, von dem Inhalte der Archivalien lediglich im Interesse
der Wissenschaft Kenntniss zu erhalten und sich über die Ordnung,
die fernere Erhaltung und Sicherung derselben gegen Verschleppung,
Entfremdung und Feuersgefahr Gewissheit zu verschaffen, dabei immer
und gern erbötig, den communalen Behörden zu diesen Zwecken mit
Rath und That beizustehen.