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Apfelstedt, Heinrich Friedrich Theodor [Hrsg.]; Fürstlich-Schwarzburgischer Alterthumsverein [Hrsg.]
Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen (Band 2): Die Oberherrschaft — Sondershausen, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.19417#0013

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Einleitung,

Diesen mächtigen Grafen nun hatte die Abtei Hersfeld das wichtige Amt über-
tragen , als Schutzvoigte ihren Besitz und ihre Eechte gegen alle Angriffe und Benach-
theiligungen zu schirmen und zu vertheidigen. Da aber die genannten Grafen um und
neben den Stiftsgütern auch selbst Eigenthum und andere Gerechtigkeiten besassen
und somit ihre und die Interessen der Abtei sich sehr nahe berührten, so kam es, da
sich wahrscheinlich beide bei ihren Rechtsansprüchen nicht immer in den ihnen ge-
setzten Schranken hielten, dahin, dass zwischen ihnen zu wiederholtenmalen Misshellig-
keiten ausbrachen und namentlich die Abtei gegen die Grafen mancherlei Klagen erhob.
Schliesslich aber wurde diesem unerquicklichen Verhältnisse dadurch ein Ende gemacht,
dass Hersfeld 1273 (1270) den Grafen, damals Günther VII. und Günther VIII.
die Hälfte der Stadt Arnstadt einräumte und sie mit der Burg daselbst belehnte.

Damit aber war für die Grafen der erste feste Grund zu der Herrschaft über
die Stadt Arnstadt und deren Zubehörungen, wie zu der über unsere heutige Ober-
herrschaft überhaupt gelegt, ein Ereigniss, welches mehr noch, als für die Grafen von
Kevernburg, für das Haus Schwarzburg von den segensreichsten Eolgen war oder
werden sollte. Denn letzteres ging nicht blos aus dem Hause Kevernburg hervor,
sondern kam auch, freilich zum Theil erst in ziemlich später Zeit, in den fast voll-
ständigen Besitz der Grafschaft Kevernburg.

Nachdem die Grafen Günther VII. und Günther VIII. Herren über die Hälfte
von Arnstadt geworden waren, theilten sie 1280 ihre Grafschaft, wobei dem letztern,
dem Haupte der jüngern Linie, ausser der Hälfte der eigentlichen kevernburgischen
Besitzungen, auch die Stadt Arnstadt zufiel, in welcher er auch von da an bis zu
seinem 1302 erfolgten Tode residirte. Da er aber keine männlichen Erben hinterliess,
so fielen seine Besitzungen nach dem alten Rechtsgebrauche der Todttheilung seinen
Töchtern zu, der Gräfin Adelheid, Gemahlin des Grafen Otto von Orlamünda, und der
Gräfin Irmengard, Gemahlin des Grafen Heinrich von Honstein. Beide verkauften
1306 das ihnen zugefallene Erbe an die Grafen von Schwarzburg, Heinrich VII.,*)
Herrn zu Blankenburg, und Günther XII., Herrn zu Schwarzburg. So kam das gräf-
liche Haus Schwarzburg in den Besitz der kevernburgischen Hälfte der Stadt Arnstadt
nebst der Voigtei daselbst und allem, was in der Stadt und auf dem Lande dazu
gehörte, und da nicht lange nachher, 1332, die Abtei Hersfeld auch ihre Hälfte von
Arnstadt den Söhnen des Grafen Heinrich VII., den Grafen Heinrich X. und Günther XXL,
dem nachmaligen Kaiser, käuflich überliess, so besass das Haus Schwarzburg nunmehr
Arnstadt ganz und besitzt es somit bis heute 555 Jahre.

Weniger glücklich gestalteten sich für das Haus Schwarzburg die Verhältnisse
bezüglich der ansehnlichen Besitzungen der älteren kevernburgischen Linie — sie
bestanden aus der Burg Kevernburg und 37 Ortschaften —, auf welche bei dem 1385
erfolgten kinderlosen Absterben des letzten Gliedes derselben, des Grafen Günther XV.,
Schwarzburg als stammverwandt die nächsten Ansprüche hatte. Dennoch ging letzteres
dabei leer aus, indem jener noch bei Lebzeiten einen Theil seiner Grafschaft verkauft
und den andern dem Landgrafen Balthasar von Thüringen zu Lehn aufgetragen hatte.

*) Bei Jovius und andern Chronisten heisst der obengenannte Graf Heinrich der zwölfte,
indem diese fünf Grafen des Namens Heinrich mitzählen, von denen geschichtlich gar nichts bekannt
ist. Ihr Graf Heinrich VI. ist also in Wirklichkeit Heinrich der erste, und dem entsprechend
zählen die folgenden Grafen des Namens Heinrich immer fünf weniger, als bei Jovius und andern
Chronisten.
 
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