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Bader, Joseph
Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau (Band 1) — 1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.12006#0492
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474

stenern sollte, so rvurde dnmals noch eine nndere getroffen,
um dieselben vor Belastung mit Pfandschaften (Hypotheken)
und dergleichen von Ausivärtigen möglichst zu wahren
nnd dadurch die Stadt von mißlichen Verwickelungen ferne
zu halten- Es ergieng nümlich schon im Jahre 1460 der
Rathsbeschluß, daß solche Pfand- und Bürgschaften,
wenn sie „Gläübiger außerhalb der städtischen Kreuze
belangen, öffentlich an's Rathhaus geschrieben und nnr anf
stadträthliche Prüfung und Erlaubniß hin zur Ausführung
gelangen dürfen".

Dieses beweist, mit wie weiser Um- und Vor-
sicht man damals derlei Verordnungen erließ. Die ge-
nauere Kenntniß derselben kann auch nur geeignet sein,
unsere Achtung vor dem practischen Sinne jener alten
Magistrate zu crhöhen.

Was das Ergebniß des herrschaftlichen Haus- und
Hofstattzinses von den aufgezälten Hänsern und Bau-
plätzen betrifft, so bewegte sich der niederigste zwischen 10
und 20 Pfenningen, wogegen das Sp ital vierthalb Pfunde
25 Pfenninge, das Johanniterhaus 3 Pfunde 2 Schil-
linge 3 Pfenninge, das Kloster Tännenbach 2 Pfunde
8 Schillinge, das Predigerkloster 1 Psund 6 Schillinge
und das Deutschhans 1 Pfund 5 Schillinge entrichteten.
Jm Ganzen sielen der Herrschaft von der Altstadt 30 und
von der Neuenburg 20 Pfunde Bodenzinses.

Aus unserem Actenstücke von 1473 ergibt sich aber
ferners, daß die Stadtgcmeinde von Freiburg damals
neben dem Rathshofe, dem Kauf-, Korn- und Mctzighause
bereits ihr eigenes Schulhans, ihr Werkhaus und ihren
Bauhof, ihr Stockhaus und ihren Henkersturm, ihr Gnt-
leut- nnd Findelhans, ihr Zeughaus und ihre Schieß-
stätte besaß; sie hatte neben den Magistratsämtern ihren
Stadtphysicus, ihren Gerichts- und Stadtschreibcr, ihren
Werkmeistcr, ihre Stadtlänfer und Trompcter.
 
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