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Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.9508#0041
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III. tzalMstück.

Veschaffenheik der Gebäude in Bezug
auf Sicherheik.

Äbschnitt

Zugänqlichkeit der Gebäude uud ihrer Juuenräume.

(ß 6, 8, 18 der Lmidcsbauordnung.)

8 40.

Zrtfahrteir.

Gebäude dürfen nur auf solchen Grundstücken errichtet rverden,
welche an befahrbaren öffentlichen Wegen liegen oder mit solchen durch
eine jederzeit taugliche Zufahrt iu Verbindung gebracht sind.

Ausgenommen hiervon find kleine, einstöckige Gebäude außerhalb
des Baubezirks, ivelche uicht oder nicht ständig bewohnt sind.

8 41.

Durchfayrten.

Die Baugruudstücke müssen mit einer Durchfahrt versehen sein:

1. ivenn von deni Raum, der 25 ui hinter der Bauflucht liegt,
durch Hintergebäude, die über Erdgeschoß bewohnt sind, 50 gm
oder durch andere Hintergebäude 150 grn bebaut sind;

2. wenn dieselben, bei einer Tiefe von mehr als 25 m, mit mehr-
stöckigen Vordergebäuden von über 20 m Froutlänge besetzt sind,
ohne mehrere dem K 42 entsprechende Durchgänge zu besitzen.

Diese Durchfahrt muß uach einem jeden Hof führen, welcher
den einzigen Zugang zu einem Hintergebäude bildet, und ist .
 
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