IV. tzMPtstÜck.
Defchaffenheit der Gebäude in Vezug anf
Gesundheik und Reinlichkeit.
Ä.bschnitt
Zuläsfige Neberbauung der Gruudstücke.
(8 6 Abs. 2 der Landesbauordnuilg.)
8 61.
WeöaimngsMigkeit der Grimdstücke.
Die Bebauung eines Grundstückes zum Zwecke der Besiedelung
ist nur dann zulässig, wenn die zu einem gesunden Ausenthalt nötige
freie Umgebung der Wohnungen in genügendem Maße gesichert ist.
Grundstücke, welche hinsichtlich ihrer Größe, Gestalt oder Lage
dieser Anforderung nicht eutsprechen, sind von der Bebauung aus-
zuschließen. Hierher gehöreu insbesondere Grundstücke, deren Tiefe
' hinter der Bauflucht bei geschlossener Bauweise weniger als 10 m und
bei offener Bauweise weniger als 15 m beträgt, wenn solche bei Er-
laß dieser Bauordnung nicht schon überbaut oder der Erweiterung
nicht mehr fähig waren.
8 62.
Köfe.
1. Als Hof im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder mit ober-
irdischen Gebäuden uud Bedachungen uicht überdeckte Teil eines
Grundstückes, ausschließlich der Vorgärten.
Defchaffenheit der Gebäude in Vezug anf
Gesundheik und Reinlichkeit.
Ä.bschnitt
Zuläsfige Neberbauung der Gruudstücke.
(8 6 Abs. 2 der Landesbauordnuilg.)
8 61.
WeöaimngsMigkeit der Grimdstücke.
Die Bebauung eines Grundstückes zum Zwecke der Besiedelung
ist nur dann zulässig, wenn die zu einem gesunden Ausenthalt nötige
freie Umgebung der Wohnungen in genügendem Maße gesichert ist.
Grundstücke, welche hinsichtlich ihrer Größe, Gestalt oder Lage
dieser Anforderung nicht eutsprechen, sind von der Bebauung aus-
zuschließen. Hierher gehöreu insbesondere Grundstücke, deren Tiefe
' hinter der Bauflucht bei geschlossener Bauweise weniger als 10 m und
bei offener Bauweise weniger als 15 m beträgt, wenn solche bei Er-
laß dieser Bauordnung nicht schon überbaut oder der Erweiterung
nicht mehr fähig waren.
8 62.
Köfe.
1. Als Hof im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder mit ober-
irdischen Gebäuden uud Bedachungen uicht überdeckte Teil eines
Grundstückes, ausschließlich der Vorgärten.