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Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.9508#0055
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41

Der Fußboden der Wohnrälune im Erdgeschoß muß mindestens
0,50 rn übcr Erde liegen, menn nicht im Hinblick auf den besonderen
Zweck der betreffenden Räume eine Ausnahme zugelassen wird.

8 70.

Aitffülknateriak.

Material, welches mit organischen und faulenden Stosfen und
Abfällen vermischt ist, darf weder zum Anssüllen auf Bauüellen noch
iin Junern der Gebäude zur ^Zerwendung kommen. Außerdem ist
bei Ausfüllung der Balkengefache die Benützung von altem Bauschutt
untersagt.

§ 71.

Aezug neuer Woynungen.

Nen erbaute Wohnräume dürfen nicht bezogen werden, ehe sie
genügend ausgetrocknet sind.

Um eine genügende Austrocknung des Mauerwerkes zu sichern,
sollen zwischen Rohbauvollendung und Verputzung folgende Pausen
eingehaltcn werden:

in der Zeit vom 1. April bis I.Oktober mindestens zwei, in
der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April mindestens drei Monate.

Für Wohnungen, welche bei der ordentlichen Schlnßrevision
(siehe 8 13) noch nicht als bezugsfähig befunden wurden, wird der
Bezugstermin durch die Baupolizeibehörde im einzelnen Falle bestimmt.

Wohnungen, welche entgegen der Vorschrift Abs. 1 bezogen
wurden, sind auf Anordnung der Baupolizeibehörde alsbald wieder
zu räumcn.

Mschnitt L.

Aborte.

(ß 7 dcr Landcsbauordnung; W 1 und 5 dcr Verordnung vom 27. Juni 1874,

Landrcchtsatz 674.)

8 72.

Krsordernis nnd Zahk der Aöorte.

Jedes Grundstück, welches besiedelt ist, muß mindestens einen
Abort besitzen.
 
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