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Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.9508#0064
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50

Nach technischer Prüfung der Vorlage erhält der Gesuchsteller
ein Planexeinplar mit schriftlichem Bescheid des stndtischen Tiefbau-
amtes zurück; das ziveite Planexemplnr bleibt zu Handen dcs letzteren.

Die Ausführung der Abivasserleitung hat nach dem genehmigten
Plan unter Einhaltung der im Gehmigungsbescheid etwa enthaltenen
Bedingungen zu ersolgen und untersteht der Revision durch das
städtische Tiefbauamt. Letzterem ist zu diesem Behuf Beginn und
Fertigstellung der Entwässerungsarbeiten schriftlich anzuzeigen. Unter-
irdisch verlegte Teile dürfen erst nach erfolgter tiefbauamtlicher Ne-
vision und nach ordnungsmäßigem Befund überdeckt werden.

Die Anschlüsse der Abwasserkanäle an den städtischen Kanal von
der Eigentumsgrenze an werden aus Rechnung des Bauherrn vom
städtischen Tiefbauamte ausgeführt.

Auf Aenderungen oder Ergänzungen bestehender Abwasserleitungen
finden diese Vorschriften gleichsalls entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6.

Gewerbliche nnd belästigende Anlagen.

(W 16, 25, 27 und 120 u, der Reichs-Gewerbe-Ordmmg, ortspolizeilichc Vor-
schrift vom 14. Novemüer 1890, Z 3 der Verordumig vo:n 27. Jmii 1874, ts 7
der Landesbailordiimig.)

8 80.

Mrtschasten.

Wirtschaftsräume, sogen. Nebenzimmer ausgenommen, müssen eine
Grundfläche von 30 gin besitzen, genügend direkt beleuchtet (s. 8 68)
und mit wirksamer Ventilationseinrichtung versehen sein. Deren Höhe
hat bei Wirtschaften, welche nicht im Stadtteil Schlierbach oder anßer-
halb der Baubezirke liegen, zum mindesten 4in zu betragen.

Jede Wirtschaft muß ein Pissoir und sür jedes Geschlecht je
mindestens einen Abort auf dem Hofe oder in einem nach diesem
 
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